Prozess gegen Konkordatslehrstühle tritt in die entscheidende Phase

Von Nicsbloghaus @_nbh

Verfassungswidrigkeit soll höchstrichterlich festgestellt werden

(15.12.2011)

Die Klage, die die Philosophieprofessorin Ulla Wessels (Mitglied des gbs-Beirats) mit Unterstützung verschiedener säkularer Verbände gegen die Besetzung eines Konkordatslehrstuhles an der Uni Erlangen führt, tritt allmählich in ihre entscheidende Phase. Denn nun geht es um die Frage, ob das bisherige Berufungsverfahren grundsätzlich rechts- bzw. verfassungswidrig war.

Zur Erinnerung: Konkordatslehrstühle sind Lehrstühle außerhalb theologischer Fakultäten (beispielsweise in den Fächern Philosophie und Pädagogik), bei denen ein katholischer Bischof das Vetorecht bei der Ernennung hat, was zu einer Diskriminierung nicht-katholischer und vor allem religionskritischer Bewerber führt und somit auch die von der Verfassung garantierte Freiheit von Forschung und Lehre verletzt. Das Berufungsverfahren der Uni Erlangen war durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Ansbach vom 13. Dezember 2010 ausgesetzt (ein nicht unwichtiger Erfolg der Klägerin!) und nach Absage der letzten Bewerberin beendet worden, ohne dass die Stelle besetzt wurde.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte in dem erwähnten Beschluss die „grundsätzliche Rechtsfrage, ob Art. 3§ Abs. 5 des Konkordats mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht vereinbar ist“, als offen angesehen. Es hatte ebenfalls darauf hingewiesen, dass für das Berufungsverfahren das Diskriminierungsverbot des Art. 33 GG zu beachten war. Nach der Absage der letztplatzierten Bewerberin wollte die Universität den Rechtsstreit für erledigt erklären lassen. Dem hat sich die Klägerin nicht angeschlossen, sondern die Klage auf eine sog. Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, um die Frage der grundsätzlichen Rechtswidrigkeit des bisherigen Berufungsverfahrens klären zu lassen. Schließlich geht es bei dem Gerichtsverfahren in erster Linie um die Klärung der offenen Rechtsfrage, ob Konkordatslehrstühle vor dem Hintergrund der Verfassung und der europäischen Anti-Diskriminierungsvorschriften nicht abgeschafft werden müssten.