Nebenan im EHBB-Blog hat Uwe Lehnert einen Kommentar hinterlassen, den ich hier ebenfalls veröffentlichen möchte.
Ausgangspunkt ist ein hpd-Artikel (bzw. Artikel der gbs), in dem es um den Prozess von Ulla Wessels gegen die Besetzung der sog. Konkordatslehrstühle geht:
Die Klage, die die Philosophieprofessorin Ulla Wessels (Mitglied des gbs-Beirats) mit Unterstützung verschiedener säkularer Verbände gegen die Besetzung eines Konkordatslehrstuhles an der Uni Erlangen führt, tritt allmählich in ihre entscheidende Phase. Denn nun geht es um die Frage, ob das bisherige Berufungsverfahren grundsätzlich rechts- bzw. verfassungswidrig war.
Dazu Uwe Lehnert:
Die Kirche und die ihr in diesem Fall nahestehenden Verantwortlichen in Hochschule und Gericht können beim jetzigen Stand der Dinge eigentlich kein Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Angelegenheit haben. Diese dürfte nach Lage der Dinge, das heißt vor allem unter Beachtung wesentlicher Grundgesetzartikel, nur zu Ungunsten der Kirche ausfallen. Sollte das Verfahren überraschenderweise fortgesetzt werden, dann bin ich bei der Kirchennähe – vorsichtige Formulierung – äußerst skeptisch, dass hier ein Urteil ergeht, dass die Verfassungswidrigkeit von Konkordatslehrstühlen feststellen würde. Zu eng sind weltanschaulich die höchsten Gerichte mit der Kirche verbunden, werden sie doch ganz wesentlich nach ihrer Affinität zum christlichen Glauben als Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen. Das Ergebnis würde – so meine Vermutung – irgendein windiger Kompromiss sein, der allen Beteiligten „irgendwie“ das Gesicht und Interessen wahren ließe, aber keine eindeutige Klärung darstellen würde. Zum Beispiel, indem man dem speziellen Fall seine grundsätzliche Bedeutung abspricht und ihn eher als Sonderfall ansieht, der in seiner Problematik nicht übertragbar sei. Denkbar wäre aber auch, dass das Verfassungsgericht die kulturell heraus gehobene Stellung der Kirche betont und aufgrund „legitimer Interessenverschränkung“ es für zulässig erachtet, dass bestimmte Grundgesetzartikel – zum Beispiel Artikel 3, Absatz 3 (Diskriminierungsverbot aufgrund des Glaubens) – sog. höherrangigeren Rechten geopfert werden. Als juristischer Laie drücke ich das vielleicht etwas naiv aus, die Juristen würden das in Abwägung verschiedenster hier hinein spielender Aspekte und in einer fachsprachlich eleganten Formulierung so präsentieren, dass unsereins Mühe hätte, die Begründung des Urteils überhaupt zu verstehen. (Siehe z.B. die seinerzeitige Begründung für das Urteil zur Rechtmäßigkeit des Kirchensteuerabzugs beim Arbeitslosengeld auch wenn man muslimisch oder konfessionsfrei ist!)