Prozess gegen Konkordatslehrstühle…

Nebenan im EHBB-Blog hat Uwe Lehnert einen Kommentar hin­ter­las­sen, den ich hier eben­falls ver­öf­fent­li­chen möchte.

Ausgangspunkt ist ein hpd-Artikel (bzw. Artikel der gbs), in dem es um den Prozess von Ulla Wessels gegen die Besetzung der sog. Konkordatslehrstühle geht:

Die Klage, die die Philosophieprofessorin Ulla Wessels (Mitglied des gbs-Beirats) mit Unterstützung ver­schie­de­ner säku­la­rer Verbände gegen die Besetzung eines Konkordatslehrstuhles an der Uni Erlangen führt, tritt all­mäh­lich in ihre ent­schei­dende Phase. Denn nun geht es um die Frage, ob das bis­he­rige Berufungsverfahren grund­sätz­lich rechts- bzw. ver­fas­sungs­wid­rig war.

Dazu Uwe Lehnert:

Die Kirche und die ihr in die­sem Fall nahe­ste­hen­den Verantwortlichen in Hochschule und Gericht kön­nen beim jet­zi­gen Stand der Dinge eigent­lich kein Interesse an einer grund­sätz­li­chen Klärung der Angelegenheit haben. Diese dürfte nach Lage der Dinge, das heißt vor allem unter Beachtung wesent­li­cher Grundgesetzartikel, nur zu Ungunsten der Kirche aus­fal­len. Sollte das Verfahren über­ra­schen­der­weise fort­ge­setzt wer­den, dann bin ich bei der Kirchennähe – vor­sich­tige Formulierung – äußerst skep­tisch, dass hier ein Urteil ergeht, dass die Verfassungswidrigkeit von Konkordatslehrstühlen fest­stel­len würde. Zu eng sind welt­an­schau­lich die höchs­ten Gerichte mit der Kirche ver­bun­den, wer­den sie doch ganz wesent­lich nach ihrer Affinität zum christ­li­chen Glauben als Kandidaten zur Wahl vor­ge­schla­gen. Das Ergebnis würde – so meine Vermutung – irgend­ein win­di­ger Kompromiss sein, der allen Beteiligten „irgend­wie“ das Gesicht und Interessen wah­ren ließe, aber keine ein­deu­tige Klärung dar­stel­len würde. Zum Beispiel, indem man dem spe­zi­el­len Fall seine grund­sätz­li­che Bedeutung abspricht und ihn eher als Sonderfall ansieht, der in sei­ner Problematik nicht über­trag­bar sei. Denkbar wäre aber auch, dass das Verfassungsgericht die kul­tu­rell her­aus geho­bene Stellung der Kirche betont und auf­grund „legi­ti­mer Interessenverschränkung“ es für zuläs­sig erach­tet, dass bestimmte Grundgesetzartikel – zum Beispiel Artikel 3, Absatz 3 (Diskriminierungsverbot auf­grund des Glaubens) – sog. höher­ran­gi­ge­ren Rechten geop­fert wer­den. Als juris­ti­scher Laie drü­cke ich das viel­leicht etwas naiv aus, die Juristen wür­den das in Abwägung ver­schie­dens­ter hier hin­ein spie­len­der Aspekte und in einer fach­sprach­lich ele­gan­ten Formulierung so prä­sen­tie­ren, dass unser­eins Mühe hätte, die Begründung des Urteils über­haupt zu ver­ste­hen. (Siehe z.B. die sei­ner­zei­tige Begründung für das Urteil zur Rechtmäßigkeit des Kirchensteuerabzugs beim Arbeitslosengeld auch wenn man mus­li­misch oder kon­fes­si­ons­frei ist!)


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