I. Anwendbarkeit der GoA trotz öffentlich-rechtlicher Verpflichtung?
Beispiel: die Feuerwehr F der Stadt S löscht einen Brand im Wald, der durch das Fortfliegen von Funken aus einer Lokomotive der Bundesbahn B verursacht wurde. Kann F von B Aufwendungsersatz für die Löscharbeiten ersetzt bekommen?
Rechtsprechung:
(+), wenn eine sog. „planwidrige Lücke“ vorliegt, also die Frage nicht abschließend beantwortet wird, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat. Mangels abschließender Regelung geht die Rechtsprechung von einem objektiv auch-fremden Geschäft aus. Der Fremdgeschäftsführungswille wird, wie bei allen auch-fremden Geschäften, vermutet.1
Literatur:
Die Literatur hingegen verneint entweder die Fremdheit des Geschäfts oder/und den Fremdgeschäftsführungswille. Zudem wird vorgetragen, dass Tätigkeiten, die durch öffentliche Gelder (Steuern/Gebühren) finanziert werden keinen Raum für die Anwendbarkeit der GoA lassen.2 Deswegen müsse auch das öffentliche Recht entscheiden, ob ein Störer für die Beseitigung der Störung Aufwendungsersatz zahlen muss.
- Da die Feuerwehr zu den Löscharbeiten öffentlich-rechtlich verpflichtet sind, führen sie kein fremdes Geschäft.3
1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §8, Rn. 9.
2 – Supra.
3 – Wandt, (Fn. 1), §8, Rn. 10.