Problematik: Anwendbarkeit der GoA

I. Anwendbarkeit der GoA trotz öffentlich-rechtlicher Verpflichtung?

Beispiel: die Feuerwehr F der Stadt S löscht einen Brand im Wald, der durch das Fortfliegen von Funken aus einer Lokomotive der Bundesbahn B verursacht wurde. Kann F von B Aufwendungsersatz für die Löscharbeiten ersetzt bekommen?

Rechtsprechung:

(+), wenn eine sog. „planwidrige Lücke“ vorliegt, also die Frage nicht abschließend beantwortet wird, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat. Mangels abschließender Regelung geht die Rechtsprechung von einem objektiv auch-fremden Geschäft aus. Der Fremdgeschäftsführungswille wird, wie bei allen auch-fremden Geschäften, vermutet.1

Literatur:

Die Literatur hingegen verneint entweder die Fremdheit des Geschäfts oder/und den Fremdgeschäftsführungswille. Zudem  wird vorgetragen, dass Tätigkeiten, die durch öffentliche Gelder (Steuern/Gebühren) finanziert werden keinen Raum für die Anwendbarkeit  der GoA lassen.2 Deswegen müsse auch das öffentliche Recht entscheiden, ob ein Störer für die Beseitigung der Störung Aufwendungsersatz zahlen muss.

  • Da die Feuerwehr zu den Löscharbeiten öffentlich-rechtlich verpflichtet sind, führen sie kein fremdes Geschäft.3

1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §8, Rn. 9.
2 – Supra.
3 – Wandt, (Fn. 1), §8, Rn. 10.


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