Probezeitkündigung: Auf welchen Zeitpunkt kommt es an? Zugang der Kündigungserklärung oder Ablauf der Kündigungsfrist?

Erstellt am 27. August 2011 von Raberlin

In vielen Arbeitsverhältnissen wird eine Probezeit von meistens 6 Monaten vereinbart (kürzer ist ohne Probleme, länger nur in Ausnahmefällen möglich).

Kündigung während der Probezeit

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass nach der Probezeit automatisch eine Kündigung nicht mehr ohne Weiteres möglich ist. Also, wenn man die Probezeit überstanden hat, dann kann man nicht mehr gekündigt werden, jedenfalls nicht mehr ordentlich. Dies stimmt so nicht. Nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und dazu ist darüber hinaus noch erforderlich, dass regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit im Betrieb beschäftigt sind. Darüber hinaus muss das Arbeitsverhältnis wenigstens 6 Monate bestanden haben. Probezeit und Kündigungsschutz sind zwei verschiedene Sachen. Wenn zum Beispiel nur eine 3-monatige Probezeit vereinbart wird, dann findet – nach deren Ablauf – das Kündigungsschutzgesetz immer noch keine Anwendung (6 Monate muss das Arbeitsverhältnis wenigstens bestehen) und dem Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis unproblematisch (allerdings nun mit 4- Wochenfrist) vom Arbeitgeber gekündigt werden ohne das ein Grund hierfür vorliegen muss.

6- Monate und Probezeitkündigung

Da aber meistens die Probezeit 6 Monate dauert und in vielen Betrieben eben mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit regelmäßig beschäftigt sind, bedeutet für viele Arbeitnehmer das Ende der Probezeit automatisch mehr Sicherheit. Um so genauer schaut auch der Arbeitnehmer hin, wenn er während oder zum Ende der Probezeit vom Arbeitgeber gekündigt wird. Mancher Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob es bei der Einhaltung der 6-Monatsfrist der  Probezeitkündigung auf den Zugang der Kündigungserklärung oder auf den Ablauf der Kündigungsfrist ankommt.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer arbeitet beim Arbeitgeber seit dem 1.1.2011. Eine Probezeit wird für die Dauer von 6 Monaten vereinbart. Damit endet die Probezeit am 30.06.2011. Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis am 29.06.2011 (persönliche Übergabe der Kündigung) mit einer Frist von 2 Wochen also zum 13.07.2011. Gilt für die 6-Monatsfrist nun der 29.06.2011 (Zugang der Kündigung) oder der 13.07.2011 (Ende der Kündigungsfrist)?

Probezeit – entscheidend = Zugang der Kündigung

Entscheidend ist der Zugang der Kündigung (also nicht der Ausspruch) beim Arbeitnehmer. Für die Frage, ob die Kündigung während der Probezeit erfolgt ist oder nicht, kommt es also allein darauf an, wann dem Arbeitnehmer die Kündigungserklärung des Arbeitgebers zugegangen ist.

Beim obigen Beispiel ist also die Kündigung noch rechtzeitig währen der Probezeit erfolgt, nämlich am 29.06.2011.

Anwalt Arbeitsrecht in Berlin – Rechtsanwalt A. Martin