Private Vorsorge für Konkubinatspartner

Ich lebe im Konkubinat und möchte meine Partnerin finanziell absichern, für den Fall, dass ich vor ihr sterben sollte. Wie steht es mit den Leistungen meiner Pensionskasse? Muss ich noch privat vorsorgen?

Vorsorgeeinrichtungen können Hinterlassenenleistungen für Konkubinatspartner vorsehen. Solche Leistungen sind aber an Voraussetzungen geknüpft. So muss die Lebensgemeinschaft mindestens fünf Jahre gedauert haben. Ein Leistungsanspruch besteht auch, wenn die begünstigte Person vom Partner in erheblichem Masse unterstützt wurde oder gemeinsame Kinder vorhanden sind. Damit der überlebende Konkubinatspartner im Todesfall Leistungen beanspruchen kann, muss die Vorsorgeeinrichtung zudem von der Existenz der Lebenspartnerschaft Kenntnis haben. So kann die Vorsorgeeinrichtung bei einem Todesfall prüfen, ob die Voraussetzungen für Leistungen erfüllt sind. Dabei gilt es zu beachten, dass eine Lebensgemeinschaft in der Regel einen fünfjährigen gemeinsamen Wohnsitz voraussetzt. Bei der erheblichen Unterstützung beträgt die relevante Frist zwei Jahre, d.h. der überlebende Partner muss nachweisen können, dass ihn sein verstorbener Partner während mindestens zwei Jahren vor seinem Tod massgeblich unterstützt hat.

Zusätzliche private Vorsorge angezeigt

Eine Vorsorgeeinrichtung kann Hinterlassenenleistungen für Konkubinatspartner vorsehen; sie muss es aber nicht. Es ist deshalb Sache des Versicherten, das Reglement der Vorsorgeeinrichtung entsprechend zu studieren und sich bei Unklarheiten informieren zu lassen. Dies gilt auch für den Stellenwechsel. Mindestens ebenso wichtig ist es aber, zusätzlich privat für den Konkubinatspartner vorzusorgen. Dies beispielsweise für den Fall, dass eine begünstigte Person im Todeszeitpunkt des Partners die Leistungsvoraussetzungen der Vorsorgeeinrichtung nicht erfüllt, indem das Zusammenleben noch nicht lange genug gedauert hat. Eine zusätzliche private Vorsorge ist meist auch deshalb sinnvoll, weil Konkubinatspartner häufig einen erhöhten Vorsorgebedarf aufweisen: sie werden im Erbfall anders behandelt als ein Ehepartner, da sie nicht als gesetzliche Erben gelten.

Quelle: Schweizerischer Versicherungsverband SVV


wallpaper-1019588
Gemüsebeet in Mai: Diese 10 Gemüse kannst du jetzt pflanzen
wallpaper-1019588
Faszination Las Vegas – Tipps und Reiseempfehlungen
wallpaper-1019588
trapezium: Stream zeigt Anfang des Films
wallpaper-1019588
Dürfen Hunde Kidneybohnen essen?