Arbeitnehmer, die eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, erhalten mit Beginn der Rentenphase keine Beitragsbezuschussung mehr durch ihren Arbeitgeber. Um diesen Verlust auszugleichen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen staatlichen Zuschuss zu den Krankenversicherungskosten zu erhalten.
Beim Eintritt ins Rentenalter entfallen die Zuschüsse des Arbeitgebers
Berufstätige im Angestelltenverhältnis haben ab einer bestimmten Einkommenshöhe die Möglichkeit, für sich statt der staatlichen eine private Krankenversicherung abzuschließen. Für die monatlich anfallenden Beiträge erhalten sie dann von ihrem Arbeitgeber einen festen Zuschuss. Dieser wird in Anlehnung an die Regelung bezahlt, dass jeder Arbeitnehmer von seinem Betrieb bei den gesetzlichen Krankenkassenbeiträgen ebenfalls bezuschusst wird. Die Beteiligung des Arbeitgebers an den Beiträgen beträgt maximal die Hälfte der monatlichen Kosten für die private Krankenversicherung.
Was aber verändert sich, wenn das Rentenalter eintritt? Muss dann der Versicherte die kompletten Beiträge zu seiner privaten Krankenversicherung selbst aufbringen?
Staatliche Zuschüsse gleichen die Lücke bei den Beiträgen aus
Im Jahr 2010 betrug der Zuschuss generell 7% der Rente, das ist genau der Betrag, den die Rentenversicherung auch bezahlen müsste, wenn der Ruheständler Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung wäre. Der Zuschuss kann allerdings nur eine Höhe von maximal der Hälfte der Beiträge erreichen, in Anlehnung an die Regelung bei der gesetzlichen Krankenversicherung im Rentenalter.
Wird diese Leistung automatisch gewährt?
Es ist erforderlich, diesen Zuschuss zu beantragen. Er wird nicht automatisch gewährt, sondern der Versicherte muss sich selbst an die Rentenversicherungsanstalt wenden und dort einen Antrag stellen.
Wer kann diese Zuschüsse beantragen?
Wer eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat und nicht zusätzlich noch Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, kann einen Zuschuss erhalten. Voraussetzung ist, dass er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Die Art der Rente spielt keine Rolle. Sowohl bei der Regelaltersrente, als auch bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder bei einer Witwen- oder Witwerrente gilt diese Regelung.
Gibt es für diese Bezuschussung eine gesetzliche Grundlage?
Im Sozialgesetzbuch VI unter § 106 Absatz 1 – 4 ist dieser Sachverhalt ausführlich geregelt. Für den Zuschuss ab Beginn der Rentenphase, wenn eine private Krankenversicherung besteht, gibt es also eine sichere gesetzliche Grundlage, auf die sich jeder Antragsteller beziehen kann.