Private Krankenversicherung hat Kosten für reproduktionsmedizinische Maßnahmen zu tragen

Mit Urteil vom 15.09.2010 entschied der BGH, dass Kosten für reproduktionsmedizinische Maßnahmen im Rahmen einer privaten Krankheitskostenversicherung grundsätzlich erstattungsfähig sind.

Im Allgemeinen hat der private Krankenversicherer Kosten für Heilbehandlungen zu tragen, die im jeweiligen Einzelfall aufgrund von Krankheit oder Unfallfolgen medizinisch notwendig sind. Krankheit in diesem Sinne ist ein objektiv bestehender anomaler, regelwidriger Körperzustand. Hierunter ist auch die Unfähigkeit, Kinder auf natürlichem Wege zu zeugen, zu subsumieren, soweit und solange diese auf körperliche Ursachen zurückzuführen ist.

Insbesondere ist beim Mann von Vorliegen einer Krankheit iSd. privaten Krankenversicherung schon dann auszugehen, wenn er den Nachweis einer Spermienanomalie erbringt, die seine Zeugungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Ursachen für die Anomalie selbst muss der Versicherte nicht darlegen und beweisen.

Die Durchführung reproduktionsmedizinischer Maßnahmen stellt dann grundsätzlich eine Behandlung dar, die dazu dient, die Unfruchtbarkeit des Mannes dadurch zu lindern, dass gestörte Körperfunktionen durch medizinische Maßnahmen ersetzt werden.

Im Ergebnis ist daher grundsätzlich von der Erstattungsfähigkeit der diesbezüglichen Behandlungskosten auszugehen.

 


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