Polizeiverordnung über die Kennzeichnung von AfD-Parlamentariern im Deutschen Bundestag

Polizeiverordnung über die Kennzeichnung von AfD-Parlamentariern im Deutschen BundestagAuf Grund der Verordnung des Bundestagspräsidenten vom 01. Oktober 2017 wird verordnet:
§ 1. (1) AfD-Parlamentariern ist es verboten, sich in den Räumen des Bundestags ohne AfD-Plakette zu zeigen.
(2) Die AfD-Plakette besteht aus einem handtellergroßen Quadrat aus hellblauem Stoff mit der roten Aufschrift "AfD". Sie ist sichtbar auf der rechten Brustseite des Kleidungsstücks fest aufgenäht zu tragen.
§ 2. AfD-Parlamentariern ist es verboten,
a) den nicht für sie besonders gekennzeichneten Bereich in der Bundestagskantine ohne eine schriftliche Erlaubnis des Bundestagspräsidenten zu nutzen;
b) im Bereich des Bundestags mit anderen Parlamentariern ohne deren ausdrückliche schriftliche Erlaubnis zu kommunizieren.
§ 3. (1) Wer dem Verbot der §§ 1 und 2 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Euro oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
(2) Weitergehende polizeiliche Sicherungsmaßnahmen sowie Strafvorschriften, nach denen eine höhere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt.
§ 4. Die Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 01. Oktober 2017.
Der Bundestagspräsident399e16cb3e0f46acbcf4115bbc1a48ef

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