Nachdem das LG Karlsruhe im Fall unserer Mandantin mit Urteil vom 25.11.2014 die Klage gegen den behandelnden Arzt, den TÜV Rheinland und die Allianz France vollumfänglich abgewiesen hatte, wurde hiergegen nunmehr Berufung zum OLG Karlsruhe eingelegt.
Das Urteil des LG Karlsruhe ist unseres Erachtens aus mehreren Gründen fehlerhaft.
Unserer Auffassung nach hat der behandelnde Arzt in erster Instanz eine ordnungsgemäße präoperative Aufklärung der Klägerin nicht bewiesen. Zu Unrecht hat das LG Karlsruhe darüber hinaus einen Entscheidungskonflikt der Klägerin verneint.
Der TÜV Rheinland wäre- entgegen der Auffassung des Erstgerichts- zu weitergehenden Maßnahmen, insbesondere zur Durchführung unangekündigter Kontrollen bei der Firma PIP verpflichtet gewesen.
Rechtsfehlerhaft geht das LG Karlsruhe unserer Ansicht nach schließlich davon aus, dass die Beschränkung des Versicherungsschutzes im zwischen der Allianz France und der Firma PIP bestehenden Versicherungsvertrag rechtswirksam ist. Insoweit wäre vom Erstgericht ein Rechtsgutachten einzuholen gewesen, was dieses rechtsfehlerhaft unterlassen hat.