gbs regionalgruppe münchen:
Petition: Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
Publiziert am 20. Juli 2011 von agleich
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Begriffe „karitativen“ und „erzieherischen“
und in § 118 Abs. 2 BetrVG den Passus
„und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen“ ersatzlos zu streichen.
Online-Petition hier unterzeichnen
Gleiches Betriebsrecht für Caritas- und Diakonieangestellte
Begründung (auszugsweise) : Hospize, Altenheime, Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen werden heute quasi ausschließlich durch die Allgemeinheit finanziert, und zwar über Sozialversicherungen, Praxisgebühr oder einfach Steuergelder….Im Arbeitsleben ist die freie Zugänglichkeit zu Arbeitsstellen häufig nicht gegeben, da Stellen im Kindergarten oder Krankenhaus z.B. an eine Konfessionszugehörigkeit geknüpft werden. Bei diesen Einrichtungen steht z.B. die Glaubensarbeit nicht mehr im Vordergrund, sondern es stehen der Dienstleistung- scharakter und der wirtschaftliche Erfolg der Einrichtung im Vordergrund, so dass eine Ausnahme im Arbeitsrecht als „Tendenzbetrieb“ durch den Wandel der Gesellschaft nicht mehr zeitgemäß ist…. Jüngstes Beispiel ist der Prozess vor den Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR 23.09.2010 1620/03), der in mit seinem Abschluss vor dem LAG Düsseldorf (04.05.2011 – 7 Sa 1427/10) zeigt, dass europäisches und deutsches Arbeitsrecht nicht im Einklang stehen.
Wir unterstützen die Bestrebungen dieser Petition!
Originalartikel der gbs-rg münchen
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