Petition: Gemeinsames Sorgerecht unverheirateter Eltern

petition_digital_signieren1Alle Rechte - keine Pflichten? So kennen wir dieses Land, wenn es um Mütter geht. Aber hat der entsorgte Vater außer ständig steigenden Zahlungsverpflichtungen wirklich gar keine Rechte mehr; außer vielleicht dem des (so Mutti das überhaupt erlaubt) “Umgangsrechts”? Dieses Wort stellt an sich schon eine Sprach-Perversion für unsere Väter in Deutschland dar! Und es sieht nicht so aus, als wol­le Mutti Staat daran etwas ändern, siehe Beitrag Justiz wollte nie Väterprobleme lösen.

Unter anderem gibt es deshalb eine Petition zum gemeinsamen Sorgerecht un­ver­hei­ra­te­ter Väter: open Petition

Sind wir schon soweit, dass Männer “Bettelbriefe” an den Bundestag schreiben und petitieren müssen? Scheinbar ja und deshalb zeigen wir uns alle erst recht! Wir ma­chen staatlich protektionierte und geförderte Missstände durch weiteren Druck immer öffentlicher. Denn wir sind verantwortungsbewusste Eltern und bitten nicht; wir for­dern!

Deshalb würde ich mich freuen, wenn alle Leser dieses Blog die unten eingestellte Petition unter­zeich­nen würden. Es kann nicht angehen, das inzwischen die Rechte der nicht verheirateten Mütter denen der verheirateten Müttern angeglichen worden sind, aber bei Väter­rech­ten sollen mal wieder -wie so oft- klitzkleine Schritte gesetz­mäßig beschlossen werden.

Unseren Kindern ist es vollkommen egal, ob Papa und Mama verheiratet waren - denn sie brauchen und wollen beide Eltern erleben! Es reichen schon “400″ Schei­dungskinder pro Tag, die unbekannte Zahl von Unverheirateten dürfte in etwa gleich hoch liegen.

Von: Gert Gräve aus Leipzig

An: Deutscher Bundestag in Bundesrepublik Deutschland

Der deutsche Bundestag möge § 1626 des BGB wie folgt ändern:

  1. § 1626
    Elterliche Sorge, Grundsätze.
    Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
  2. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge wie verheirateten Eltern gemeinsam zu.

Begründung:

Aufmerksam habe ich die Diskussion im Deutschen Bundestag zum Sorgerecht verfolgt. Die Politikerinnen sind sich uneins und in ihrer Argumentation höchst widersprüchlich.

Bei der ganzen Diskussion gerät außer Acht, dass es eine rechtlich völlig haltlose Konstruktion ist, ein natürliches Recht von einer natürlichen Person zu begehren, zu­min­dest in einem Rechtsstaat. Entweder alle werden mit diesem Recht aus­ge­stat­tet - die Grundgesetzväter machten keinen Unterschied zwischen verheirateten und un­ver­hei­rateten Eltern, wiewohl sie historisch bedingt eher vom Modell der Ehe aus­gin­gen:

Erziehung ist das natürliche Recht der Eltern (Artikel 6). Menschen ins gleiche Recht zu setzen und damit auch in die gleiche Verantwortung und Verpflichtung zu nehmen - das ist Emanzipation!

Auch die Sorgepraxis beweist es: Kindern in gemeinsamer Sorge wird auch nach der Trennung wesentlich häufiger der Umgang mit beiden Eltern ermöglicht oder sie le­ben sogar gleichermaßen bei Mutter wie Vater, ohne dass Unterhaltsansprüche von einer sorgenden Seite erhoben werden können, weil beide gleichermaßen für Na­tu­ral­un­terhalt und Betreuung sorgen.

Das alleinige Sorgerecht ist ein unverhältnismäßiges Machtmittel, das viel häufiger dazu führt, den Umgang von Kindern mit dem Elternteil zu erschweren, bei dem sie nicht leben.

Eine “niedrigschwellige” Antragslösung widerspricht dem Grundgedanken der Auf­klä­rung: alle Menschen sind frei und gleich und mit unveräußerlichen Rechten geboren: das gemeinsame Kind hat ein Recht auf beide Eltern - beide Eltern haben ein Recht auf und an ihren Kindern und die Pflicht, sie wahrzunehmen und miteinander zu ge­stal­ten!

Im Grundgesetz Artikel 6 heißt es:

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Wenn die Eltern ehelich geborener Kinder das gemeinsame Sorgerecht haben, dann gebietet dieser Abschnitt des Artikel 6 endlich und ohne “niedrigschwellige” Anträge, sondern von Geburt der Kinder an das gemeinsame Sorgerecht.

Sorgerecht ist Menschenrecht, unabhängig vom Geschlecht!

Im Namen aller Unterzeichner. Petition zu gemeinsames Sorgerecht unverheirateter Eltern

Leipzig, 05.03.2011 (aktiv bis 04.05.2011) 16.03.2011 · 09:15h · 800 Unterstützer

WikiMANNia: TrennungsväterUmgangsrechtSorgerecht


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