Petition an Deutscher Bundestag: Beendigung der Sanktionen gegen ALG I, ALG II, Grundsicherungs-Empfänger und Menschen in Not und Notlagen

Pressemitteilung

Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Telefon: 030 227 0

Fax 03022736979

Fax 03022736878
E-Mail: [email protected]

Neuhofen – Ludwigshafen am Rhein, 16. Februar 2018

Petition: Aussetzung und Beendigung von Sanktionen gegen junge, alte, kranke, behinderte Menschen  bei ALG I, ALG II, Grundsicherungs-Bezug oder sonstigem Sozialhilfe-Bezug / Aussetzung und Beendigung von Sanktionen gegen Menschen in Notlagen und Notsituationen in Deutschland

Sehr geehrte Damen und Herren!

Sehr geehrte Mitglieder des Deutschen Bundestages!

Sehr geehrte Abgeordnete des Deutschen Bundestages!

Petent für die Petition:

Andreas Klamm, Journalist, Autor, Schriftsteller,

Gesundheits- und Krankenpfleger, Rettungssanitäter

Gründer von Regionalhilfe.de und ISMOT International Social And Medical Outreach Team

Schillerstr. 31

D 67141 Neuhofen, Verbandsgemeinde Rheinauen

Rhein-Pfalz-Kreis

Rheinland-Pfalz

Deutschland

Tel. 0621 5867 8054

Tel. 030 57 700 592

Fax 06236 4890449

E-Mail: [email protected]

Internet: www.regionalhilfe.de

Petition

Gegenstand meiner Petition:

Aussetzung, Nichtdurchführung und Beendigung von Sanktionen gegen ALG I, ALG II, Grundsicherungs-Bezieher, Bezieher sonstiger sozialer Hilfen in Deutschland

Aussetzung, Nichtdurchführung und Beendigung von Sanktionen gegen junge, alte, kranke und behinderte Menschen, welche sich in Notlagen und Notsituationen befinden.

Die Mitglieder des Deutschen Bundestages mögen beschließen, wie folgt:

Sanktionen gegen ALG I, ALG II, Grundsicherungs-Bezieher, sonstige Sozialhilfe-Bezieher, junge, alte, kranke, behinderte und schwerbehinderte Menschen in Notlagen und Notsituationen werden in Deutschland / Bundesrepublik Deutschland schnellstmöglichst ausgesetzt, nicht mehr angewendet und beendet.

Sanktionen gegen ALGI, ALG II, Grundsicherungs-Bezieher, sonstige Sozialhilfe-Bezieher, junge, alte, kranke, behinderte und schwerbehinderte Menschen in Notlagen und Notsituationen werden in Deutschland / Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht angewendet und nicht durchgeführt.

Die betreffenden innerstaatlichen und nationalen Gesetze werden angepasst, geändert und aktualisiert.

Begründung:

Das für das Jahr 2018 festgelegte Existenz-Minimum in Deutschland liegt je nach Berechnungsgrundlagen und Umständen von in Not geratenen Menschen bei rund 750,– bis 1100,– Euro im Monat.

ALG II Empfänger erhalten monatlich nur 416,– Euro im Regelbedarf und liegen damit bereits unter dem offiziellen Existenz-Minimum in Deutschland.

Existenzminimum,  Vergleiche: Quelle, Deutscher Bundestag, https://www.bundestag.de/presse/hib/201611/-/479376

Deutschland und die Bundesrepublik Deutschland haben die universell, gültige Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, proklamiert von den United Nations (Vereinten Nationen) ratifiziert.

In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sind KEINE Sanktionen gegen junge, alte, kranke, behinderte und schwerbehinderte Menschen bei bestehen Notlagen und Notsituationen vorgesehen.

Deutschland / die Bundesrepublik Deutschland hat die CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION anerkannt und ratifiziert.

In der CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION sind KEINE Sanktionen gegen junge, alte, kranke, behinderte und schwerbehinderte Menschen bei bestehenden Notlagen und Notsituationen vorgesehen.

Mit einem Existenz-Minimum, das unter dem offiziellen Existenz-Minimum in Deutschland / Bundesrepublik Deutschland liegt werden elementarste, garantierte Rechte, Grundrechte aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (United Nations / Vereinte Nationen) und der CHARTA der GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN Union bei Menschen, die meist unverschuldet in schwere Notlagen und Notsituationen geraten sind, eingeschränkt, reduziert und gefährdet. Dies gilt es grundsätzlich zu vermeiden.

Mit der Durchführung von Sanktionen in Deutschland / Bundesrepublik Deutschland werden elementarste, garantierte Rechte, Grundrechte aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (United Nations / Vereinte Nationen) und der CHARTA der GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN Union bei Menschen, die meist unverschuldet in schwere Notlagen und Notsituationen geraten sind, eingeschränkt, reduziert und gefährdet. Dies gilt es grundsätzlich zu vermeiden.

Damit die garantierten Rechte und Grundrechte auf den Grundlagen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (United Nations / Vereinte Nationen) und der CHARTA der GRUNDRECHTE DER EUROPÄSCHEN UNION nicht reduziert, nicht eingeschränkt, nicht aufgehoben und nicht gefährdet werden, ist grundsätzlich auf Sanktionen gegen junge, arme, kranke, alte, behinderte Menschen die in Notlagen und Notsituationen geraten sind und die möglicherweise unterschiedlicher sozialer Hilfe bedürftig geworden sind, zu verzichten. Sanktionen und Strafmaßnahmen gegen Menschen in Notlagen und Notsituationen sind grundsätzlich NICHT durchzuführen.

Artikel 25 (Recht auf Wohlfahrt)

  1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
  2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit)

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Artikel 28 (Soziale und internationale Ordnung)

Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 7 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Artikel 5 (Verbot der Folter)

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung)

Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, proklamiert 1948 von den United Nations, (Vereinte Nationen), ratifziert von Deutschland / Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 34

Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung

(1)  Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

(2)  Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

(3)  Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

Artikel 20

Gleichheit vor dem Gesetz

Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 4

Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 5

Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

(1)  Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2)  Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3)  Menschenhandel ist verboten.

Artikel 24

Rechte des Kindes

(1)  Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

(2)  Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

(3)  Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

Artikel 25

Rechte älterer Menschen

Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.

Artikel 26

Integration von Menschen mit Behinderung

Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.

Artikel 35

Gesundheitsschutz

Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.

Artikel 53

Schutzniveau

Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.

Artikel 54

Verbot des Missbrauchs der Rechte

Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.

  • CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Eingangsbestätigung

Ich bitte höflichst den Eingang meiner Petition zu bestätigen und mich über die Entscheidungs-Findung der Mitglieder des Deutschen Bundestages zu informieren.

Vorab dankend.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Klamm, Journalist, Autor, Gesundheits- und Krankenpfleger, Rettungssanitäter, Gründer von Regionalhilfe.de

Petition als PDF:

Petition_Sanktionen_ALG_Menschenrechte20181

Petition Beendigung Sanktionen in der PDF-Version:

https://humanrightsreporters.files.wordpress.com/2018/02/petition_sanktionen_alg_menschenrechte20181.pdf

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