Wer sich in einer Schuldenspirale befindet und täglich damit rechnen muss, das einem die letzten Einkünfte, welche auf dem „noch“ existierenden eigenen Girokonto eingehen, förmlich unter den Fingern „weg gepfändet“ werden, dem bleibt eigentlich nur noch die Umwandlung jenes Kontos in ein sogenanntes Pfändungsschutz Konto – besser bekannt als P-Konto. Wer Schulden hat, tut also gut daran sich durch die Umwandlung in ein P-Konto oder die Beantragung eines neuen pfändungs-geschützen Girokontos vor einem Zugriff durch Gläubiger auf das letzte eigene Geld zumindest im gesetzlich erlaubten Rahmen zu schützen. So sind ab dem 1. Juli 2015 höhere Beträge auf einem P-Konto vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt, denn der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt ab diesem Stichtag 1073,88 Euro. Wer gesetzlichen Unterhalt zahlen muss, kann ab dem Stichtag zusätzlich über monatlich 404,16 Euro verfügen. Für die zweite bis fünfte Person steigt der monatlich geschützte Betrag von bisher jeweils 219,12 Euro auf jeweils 225,17 Euro. Insofern ist die Nutzung eines P-Kontos sicherlich hochgradig sinnvoll! Was aber, wenn die Schulden Situation gelöst ist und das P-Konto nicht mehr benötigt wird? Lässt sich ein solches P-Konto eigentlich wieder in ein „normales“ Girokonto wandeln? Wir sind der Frage einmal nachgegangen…
Keine Frage: Ein P-Konto kann sehr hilfreich sein, wenn man als Bankkunde Schulden hat. Wenn man jedoch seine Finanzmisere überwunden hat und unter dem finanziellen Aspekten alles wieder im „grünen“ Bereich ist, sollte man zum normalen Girokonto zurückkehren und das aus gutem Grund, denn oft sind die Leistungen des P-Kontos eingeschränkt. So hat man als Nutzer eines pfändungsgeschützten Girokontos oftmals nicht die Möglichkeit vollständig am Online Banking teilzunehmen oder eine „normale“ Kreditkarte zu erhalten. Zudem fallen bei den sogenannten P-Konten einiger Finanzinstitute immens hohe Einmal- als auch fortlaufende Kosten für die Kontoführung als auch beispielsweise für Überweisungen an. Inwieweit dies moralisch einwandfrei ist, lässt sich sicherlich umfangreich diskutieren, ist aber eben aktueller Status Quo und noch nicht veränderbar. Was aber veränderbar ist, ist die „Rückumwandlung“ eines sogenannten P-Kontos in ein normales Girokonto mit allen Annehmlichkeiten – ohne Wenn und Aber und entschieden auf höchstrichterlicher Ebene.
Gesetzlicher Anspruch auf Rückumwandlung
Wer sich also in der positiven Situation befindet das bisher als P-Konto geführte Girokonto wieder umwandeln zu können, darf sich hierbei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes berufen, welches die Banken in Deutschland zu einer Rückumwandlung im Grundsatz verpflichtet hat!
Auf die Rückumwandlung eines P-Kontos in ein normales Girokonto gibt es also einen Rechtsanspruch. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Banken verpflichtet, ein P-Konto wieder in ein normales Konto zu den alten Bedingungen umzuwandeln (Az.: XI ZR 187/13).
Jedoch gilt es Folgendes zu beachten: Die Umwandlung muss beim kontoführenden Finanzinstitut schriftlich beantragt werden. Eine einfache mündliche Beantragung ist nicht zulässig. Zudem dürfen Banken für die erneute Umwandlung keinerlei Gebühren verlangen. Zudem stellt der Antrag auf die Rückumwandlung eines P-Kontos kein Grund zur Kündigung des Girokontos seitens der Bank dar.
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