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Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 14.03.2013 einem beamteten Lehrer Recht gegeben, der auf Erstattung von Kosten für die Beschaffung von Schulbüchern geklagt hatte.
Der Kläger steht im Dienst des beklagten Landes NRW. Er ist am Berufskolleg Barmen in Wuppertal beschäftigt. Das Land lehnte seinen Antrag ab, ihm Schulbücher in der Auflage zur Verfügung zu stellen, die im Unterricht in den von ihm unterrichteten Klassen verwendet wurde. Es wirkte auch nicht beim Schulträger, der Stadt Wuppertal, darauf hin, dass ihm die Schulbücher gestellt wurden. Darauf beschaffte der Kläger die Bücher selbst und verlangte vom beklagten Land ohne Erfolg die Erstattung der dafür entstandenen Kosten in Höhe von 28,42 Euro. Auch der Schulträger weigerte sich, die Kosten zu erstatten.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte jedoch Erfolg.
Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Dem Kläger stehe gegenüber dem beklagten Land wegen der für die Beschaffung der Schulbücher angefallenen Aufwendungen ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu (§§ 683, 677, 679 BGB analog). Der Kläger sei unter den besonderen, im Urteil näher erläuterten Gegebenheiten des vorliegenden Falles bei der Beschaffung der Schulbücher zulässigerweise für seinen Dienstherrn, das beklagte Land, tätig geworden. Im Grundsatz sei zwar der Schulträger verpflichtet, die Kosten für Lehrmittel und damit auch für die vom Lehrer verwendeten Schulbücher zu tragen. In der konkret gegebenen Situation sei die Bereitstellung der Schulbücher aber auch ein Geschäft des beklagten Landes gewesen, weil der Zuständigkeitskonflikt zwischen Dienstherrn und Schulträger nicht zu Lasten des Lehrers gehen dürfe.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 6 A 1760/11
http://openjur.de/u/620149.html
Interessant ist die Entscheidung insbesondere auch deswegen, weil das OVG ausdrücklich auf die zivilrechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu (§§ 683, 677, 679 BGB) hinweist und diese analog auf das Beamtenrecht anwendet. Dies bedeutet im Gegenzug, dass diese Vorschriften direkt gelten in allen bürgerlich-rechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen.
Daraus wiederum lässt sich der Rückschluss ziehen, dass jeder Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen solchen Erstattungsanspruch hat, wenn es sich um Anschaffungen handelt, die für den Arbeitnehmer erforderlich waren bzw. sind, um die vom Arbeitgeber geforderte Dienstleistung zu erbringen. Arbeitnehmer sollten dies bei jeder Anschaffung, die sie zur Durchführung ihrer Arbeitstätigkeit machen, im Auge behalten und ggfs. ihre Ansprüche beim Arbeitgeber geltend machen.