OLG Zweibrücken sieht keine Haftung des TÜV Rheinland

In Sachen PIP hat heute das OLG Zweibrücken das klageabweisende Urteil des LG Frankenthal einer PIP- geschädigten Patientin gegen den TÜV Rheinland bestätigt.

Da die Klägerin nicht von der Patientenanwalt AG vertreten wird, sind uns die genauen Urteilsgründe bislang nicht bekannt. Auch ist nicht ersichtlich, wie umfassend die Sach- und Rechtslage von der Klägerseite in den Prozess eingeführt wurde. Ersten Medienberichten zufolge geht das OLG davon aus, dass eine Haftung des TÜV weder auf Grundlage des sog. Vertrags zugunsten Dritter, noch aufgrund der Verletzung von Garantiepflichten abzuleiten sei.

Nichtsdestotrotz hat das Berufungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen.

Die weitere Rechtsprechungsentwicklung bleibt abzuwarten, da an mehreren deutschen Gerichten noch zahlreiche Klagen anhängig sind und auch künftig noch anhängig gemacht werden. Zudem hatte ja bereits ein französisches Gericht die Haftung des TÜV bestätigt. Vor diesem Hintergrund wird das Thema PIP die deutschen Gerichte und sicherlich noch mehrere Jahre beschäftigen.

Last updated by Julia Unsin at 30. Januar 2014.


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