Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig (Beschluss vom 10. Juni 2010, Az. 6 U 42/09) verstößt die Bewerbung einer Reise zu sog. "Geistheilern" gegen das Heilmittelwerberecht, wenn ein Behandlungserfolg als sicher dargestellt wird.
Der beklagte Verein hatte eine "therapeutische Reise" auf die Philippinen mit der Angabe "Geist-Chirurgie als ganzheitliche Heilkunst" beworben. In der Anzeige führte er u. a. aus:
"Es wird ein Forschungsprojekt durchgeführt, um die außergewöhnlichen Erfolge dortiger Heiler zu dokumentieren und denen zu helfen, die bisher auf dem Gesundheitsweg nicht weiter kamen (...).
Die tieffrommen katholischen Heiler auf den Philippinen sind hellsichtig und können die Ursachen erkennen, bevor sie die Störfelder, Tumore oder Fremdeinflüsse schmerzlos aus dem Körper ziehen".
Gegen diese Werbung hatte der Kläger beim LG Lübeck eine einstweilige Verfügung erwirkt. Diese wurde auch auf die Berufung der Beklagten hin vom OLG Schleswig bestätigt. Bei der Bewertung der Werbeaussagen dürfe nicht nur der Begriff "Geist-Chirurgie" isoliert, er müsse vielmehr im Kontext der gesamten Werbung betrachtet werden. Die Werbeaussagen verstehe der durchschnittlich informierte Verbraucher dahingehend, dass die "Behandlungen" einen Erfolg bewirkten. Der Kläger habe dargelegt, dass dieser gesundheitsbezogenen Werbeaussage jedoch jede wissenschaftliche Grundlage fehle. Dem habe die Beklagte nicht ausreichend entgegentreten können. Insgesamt werde von der Beklagten mittels der Gestaltung der Anzeige die Ahnungslosigkeit der Patienten in unlauterer Weise bewusst ausgenutzt.