Das Oberlandesgericht Schleswig (Urteil vom 16.8.2013 – 1 U 24/13) hat entschieden, das bei Handwerksleistungen, welche ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann ( Schwarzgeldvereinbarung), der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig ist (§ 134 BGB).
kein Anspruch des Schwarzarbeiters auf Werklohnzahlung
Dies hat wiederum zur Folge, dass der Handwerker vom Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch Aufwendungsersatz oder Erstattung der erbrachten Leistungen verlangen kann. Es besteht weder ein Anspruch aus dem Vertrag, noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherungsrecht.
kein Rückforderungsanspruch des Auftraggebers
Auch geleistete Zahlungen kann der Bauherr nicht zurückverlangen.
RA A. Martin