Im Streit über die automatische Aktivierung von WLAN-Hotspots auf den Mietroutern von Unitymedia hat das OLG Köln den Bandbreiten-Dieben Recht gegeben.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hat am Freitag entschieden, dass es den Kunden zumutbar ist, dass Unitymedia ihre Router als Hotspots verwendet (und damit den zahlenden Kunden Banbreite stiehlt – denn die bekommen nichts dafür). Damit haben die Richter das Urteil der Vorinstanz aufgehoben.
Das Landgericht Köln hatte dazu mit Aktenzeichen AZ 31 O 227/16 entschieden, dass eine Freischaltung nicht zulässig sei , wenn der Verbraucher nicht ausdrücklich sein Einverständnis erklärt habe.
Keine explizite Zustimmung erforderlich
Dagegen war Unitymedia in Berufung gegangen. Nach Ansicht der Oberlandesrichter ist eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden für die Einrichtung eines Hotspot nicht erforderlich. Es müsse aber für die Kunden die jederzeitige Möglichkeit bestehen, aus dem System auszusteigen. Man fragt sich bei einem demaßen kranken Urteil ja schon, ob die Richter dafür kostenlos die Unitymedia-Hotspots benutzen dürfen…
Es wird Zeit für Diebstahl 4.0
Eine kaum nachzuvollziehende Rechtsauffassung, denn die Bandbreite wird den zahlenden Kunden eindeutig gestohlen. Aber man kennt ja die Juristen, speziell die aus Köln mir ihren merkwürdigen Urteilen.
Diebstahl ist ja die widerrechtliche Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache – und Strom genauso wie Bandbreite eben keine Sache. Deshalb musste ja auch schon für Menschen, die Strom klauen, der Paragraph 248c „Entziehung elektrischer Energie“ eingeführt werden, um die Diebe bestrafen zu können.
Kommt jetzt ein neuer Paragraph „Entziehung von Bandbreite“, oder reagiert unser nicht weniger merkwürdiger Justizminister endlich mal grundsätzlich auf ein Problem – in Zeiten, in denen alles immer mehr virtuell wird und deshalb nach deutschem Recht nicht geklaut werden kann, genau wie der Strom.
Die 3. Instanz wird hoffentlich Klarheit bringen
Aber dies Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Fall habe eine grundsätzliche Bedeutung für Fragestellung, ob Unternehmen die den Kunden bereitgestellten Geräte zu eigenen Zwecken nutzen dürfen. Deshalb ließ das OLG Köln die Revision zum Bundesgerichtshof zu – mal schauen, was dann in der 3. Instanz dabei herauskommt.