Mit aktuellem Urteil des Amtsgerichts München, wurde die DAS-Rechtsschutzversicherung in einem Gebührenklageverfahren verurteilt, unsere Mandantschaft, welche bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung unterhält, von der Forderung unserer Kanzlei in Höhe der 2,5 Höchstgebühr, freizustellen.
Hintergrund ist Folgender: Nach erteilter Deckungszusage der DAS in einem Arzthaftungs-/Produkthaftungsfall, wurde unserer Mandantschaft die RVG-Höchstgebühr im Wege des Vorschusses in Rechnung gestellt. Eine ensprechende Zahlung durch die DAS, bei welcher unsere Mandantschaft eine Rechtsschutzversicherung unterhält, erfolgte jedoch nicht. Demnach war die Einreichung einer Gebührenklage gegen die DAS geboten. Nun erging aktuell ein obsiegendes Urteil des Amtsgerichts München, in welchem die DAS nun verurteilt wurde, unsere Mandantschaft von unserer Forderung (…) freizustellen.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, zunächst feststeht, dass die Mandantschaft auch einen Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche erteilt hat. Zudem sei die Höhe des Vorschusses in Höhe einer 2,5-fachen Gebühr nicht unbillig. Aufgrund bestimmer Umstände hält das Gericht zwar auch den Ansatz einer 2,1 Gebühr für angemessen, jedoch sieht das Gericht eine 2,5 Gebühr nicht für unbillig an, so dass der Ansatz der Höchstgebühr für die DAS verbindlich ist.
Last updated by Pia Vilsmeier at 29. April 2013.