B klaut von A dessen Auto.
B verkauft und übergibt das Auto an C.
C ist gutgläubig zum Zeitpunkt des Erwerbs.
A findet alles heraus und verklagt den C.
C fährt mit dem Auto 100km.
Anspruch A gegen C auf Nutzungersatz (NE).
Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.1 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Vindikationslage ist der Eintritt eines anspruchsbegründeten Umstands.2
A. § 987 Abs. 1 BGB (gezogene Nutzungen)
- Vindikationslage
- Verklagter Besitzer
- Rechtshängigkeit, d.h. Zustellung der Klage bei dem Beklagten, §§ 261, 253 ZPO.
- Gezogene Nutzungen (§ 100 BGB)
- Rechtsfolge: Nutzungsersatz
B. § 987 Abs. 2 BGB (nichtgezogene Nutzungen)
Nach § 987 Abs. 2 BGB hat auch der verklagte Besitzer bei Verschulden die nicht gezogenen Nutzungen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hätten gezogen werden können, herauszugeben bzw. zu ersetzen.3
Zurück zur Übersicht1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Supra.
3 – Schreiber, Sachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 222; Lorenz, (Fn. 1), (496).