Nutzungsersatzanspruch gegen den deliktischen Besitzer, §§ 992, 823 ff., 249 BGB

B klaut von A dessen Auto.

B fährt damit 100km.

Anspruch A gegen B auf Nutzungersatz (NE).

Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.1 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Vindikationslage ist der Eintritt eines anspruchsbegründeten Umstands.2

Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine doppelte Prüfung: Zuerst müssen die Voraussetzungen des § 992 BGB vorliegen. Sodann werden die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB geprüft. Letzteres wird in einem gesonderten Beitrag erörtert.

A. § 992 BGB
  1. Erlangung des unrechtmäßigen Besitzes durch verbotene Eigenmacht, § 992, 1. Alt. BGB
    1. „Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich“, § 858 Abs. 1 BGB.
    2. Nach h.M. muss dies schuldhaft erfolgt sein, siehe Absatz unten.
  2. Erlangung unrechtmäßigen Besitzes durch eine Straftat, § 992, 2. Alt. BGB
    1. Diebstahl, § 242 StGB
    2. Nötigung, § 240 StGB
    3. Raub, §§ 249 – 252 StGB
    4. Erpressung, § 253 StGB
    5. Hehlerei, § 259 StGB
    6. Betrug, § 263 StGB
      1. Alle Straftaten haben gemeinsam, dass sie gem. § 15 StGB nur vorsätzlich begangen werden können.
B. § 823 Abs. 1 BGB
  1. Ergänzender Beitrag folgt!

Problematisch scheint das Erfordernis der Schuld bei Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht darzustellen.

h.M.: Die unrechtmäßige Besitzerlangung nach § 858 BGB durch verbotene Eigenmacht setzt grundsätzlich keine Schuld voraus. Jedoch muss beachtet werden, dass bei einer Straftat Schuld vorausgesetzt wird, sodass das Element der Schuld auch bei der unrechtmäßigen Besitzerlangung durch verbotener Eigenmacht vorliegen muss.3 Diese Gleichstellung der Voraussetzungen beider Alternativen mit einer Straftat erscheint daher interessengerecht.

A.A.: Nach einer anderen Ansicht wird Schuld nicht vorausgesetzt, denn bei § 992 BGB handele es sich um eine Rechtsgrundverweisung und außerdem setzt § 823 BGB bereits ein Verschulden voraus. Dies sei ausreichend, um eine verschuldensunabhängige deliktische Haftung auszuschließen.4

Liegen alle Voraussetzungen vor, haftet der deliktische Besitzer dem Eigentümer vollumfänglich. Selbst wenn der Eigentümer die gezogenen Nutzungen selbst nicht gezogen hätte haftet der deliktische Besitzer dennoch (Haftungsverschärfung).5


1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Supra.
3 – Westermann, 
BGB-Sachenrecht, 12. Auflage, 2012, § 10, Rn. 308.
4 – Raff, Münchner Kommentar BGB, 7. Auflage, 2017, § 992 BGB, Rn. 5.
5 – SchreiberSachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 223.


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