B klaut von A dessen Auto.
B verkauft und übergibt das Auto an C.
C hat Kenntnis zum Zeitpunkt des Erwerbs.
C fährt mit dem Auto 100km.
Anspruch A gegen C auf Nutzungersatz (NE).
Beachte: Die Ansprüche aus den §§ 987 – 1003 BGB setzen eine sog. Vindikationslage voraus. D.h. der Eigentümer einer Sache kann vom Besitzer die Sache gem. § 985 BGB herausverlangen, da der Besitzer kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat.1 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Vindikationslage ist der Eintritt eines anspruchsbegründeten Umstands.2
A. §§ 987, 990 BGB
- Vindikationslage
- BösgläubigerBesitzer
- Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3
- § 990 Abs. 1 Satz 1: Wenn dem Besitzer bekannt / infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, kein Recht zum Besitz zu haben, §§ 990 Abs. 1 Satz 1, 932 Abs. 2 BGB.
- § 990 Abs. 1 Satz 2: Positive Kenntnis vom mangelnden Recht zum Besitz.
- Zurechnung siehe unten
- Wer bzgl. seiner Besitzberechtigung nicht in gutem Glauben ist.3
- Gezogene Nutzungen (§ 100 BGB)
- Rechtsfolge: Nutzungsersatz
Umstritten ist die Wissenszurechnung von Hilfspersonen.4
- § 166 BGB analog, soweit die Besitzerlangung im Zusammen mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln steht.
- Ansonsten § 831 BGB, allerdings besteht hier die Exkulpationsmöglichkeit für den Geschäftsherrn.
- §§ 828, 829 BGB bei Minderjährigen.
1 – Lorenz, JuS 2013, 495 (495).
2 – Supra.
3 – Schreiber, Sachenrecht, 6. Auflage, 2015, Rn. 222.
4 – Supra; Lorenz, (Fn. 1), (497).