Nur Konfessionslose im öffentlichen Dienst

Von Nicsbloghaus @_nbh

evangelisch.de ist erstaun­lich tole­rant, was das Freischalten von gegen­tei­li­gen Meinungen betrifft. So wurde ein Kommentar von Uwe Lehnert frei­ge­ge­ben, der dort eine Lanze bricht für die Freiheit bei der Wahl des Arbeitsplatzes. Und damit einen sehr säku­la­ren Standpunkt ver­tritt.

Ich ver­öf­fent­li­che hier den Kommentar von Uwe Lehnert, den er bei evangelisch.de hin­ter­ließ, als eige­nen Artikel:

Die katho­li­sche Kirche in Deutschland hat am zwei­ten Weihnachtstag der Opfer der welt­wei­ten Christenverfolgung gedacht und einen stär­ke­ren Schutz der Religionsfreiheit gefor­dert.

Sich für Verfolgte ein­zu­set­zen, ist immer aller Ehren wert und kann nur unter­stützt wer­den, mora­lisch wie mate­ri­ell. Dennoch kommt ein sehr scha­les Gefühl auf, wenn gerade die (katho­li­sche) Kirche die Verfolgung ihrer Anhänger im Ausland beklagt und laut­hals Religionsfreiheit ein­for­dert. Religionsfreiheit ist in Deutschland for­mal garan­tiert, fak­tisch durch das kirch­li­che Arbeitsrecht aber in erheb­li­chem Maße außer Kraft gesetzt. Im Grundgesetz Artikel 3, Absatz 3 heißt es zwar: »Niemand darf wegen sei­nes Geschlechts, sei­ner Abstammung, sei­ner Rasse, sei­ner Sprache, sei­ner Heimat und Herkunft, sei­nes Glaubens, sei­ner reli­giö­sen oder poli­ti­schen Anschauungen benach­tei­ligt oder bevor­zugt wer­den.« Dieser Artikel ist bezüg­lich der Religion in Deutschland bei Arbeitsplatzfragen Makulatur – dank des Artikels 140, Unterartikel 137 (WV) (Über­gangs­be­stim­mung!), in dem der Kirche ein Selbstverwaltungsrecht ein­ge­räumt wird. Die Kollision die­ser bei­den sich wider­spre­chen­den Artikel wird durch höchst­rich­ter­li­che Rechtsprechung regel­mä­ßig zuguns­ten der Kirchen inter­pre­tiert. Auch das selbst­herr­li­che Umwandeln des Selbstverwaltungsrechts durch die Kirchen in ein umfas­send kom­pe­tenz­er­wei­tern­des Selbstbestimmungsrecht ist nach­träg­lich durch das kir­chen­nahe Bundesverfassungsgericht »abge­seg­net« wor­den.

Praktisch erge­ben sich dar­aus fol­gende Konsequenzen: Eine Erzieherin, obwohl fach­lich geeig­net, bekommt die Stelle in einer kon­fes­sio­nel­len Kindertagesstätte nicht, wenn sie der Kirche nicht ange­hört. Ein Gärtner, eine Putzfrau, ein Hausmeister, obwohl mit einem Verkündigungsauftrag in kei­ner Weise befasst, wer­den nicht ein­ge­stellt, wenn sie sich als nicht gläu­big im Sinne der christ­li­chen Kirche bezeich­nen. Der lei­tende Arzt eines kon­fes­sio­nel­len Krankenhauses wird frist­los ent­las­sen, wenn er sich inzwi­schen als kon­fes­si­ons­los betrach­tet. Dabei wer­den alle diese Einrichtungen prak­tisch zu 100% aus Mitteln des Staates und der Sozialkassen bezahlt.

Etwa die Hälfte der Stellen eines Arztes, Altenpflegers, Sozialpädagogen oder Kindergärtners sind heute unter kirch­li­cher Regie. Die Kirche ist mit 1,3 Mill. Beschäftigten, vor allem durch Caritas und Diakonie, der zweit­größte Arbeitgeber. In man­chen Gebieten Deutschlands, z.B. in Nordrhein-Westfalen oder in Teilen Ostdeutschlands, hat sie ein Quasimonopol inne. Sie kann damit die Kirchenmitgliedschaft eines Arbeitsplatzsuchenden regel­recht erpres­sen, womit sie auch in unge­zähl­ten Fällen Erfolg hat. Diese Situation ist nur ver­gleich­bar mit jener, in der sich Menschen in den natio­nal­so­zia­lis­ti­schen oder kom­mu­nis­ti­schen Diktaturen befan­den, in der sie ohne Parteimitgliedschaft wenig oder keine Chancen auf höher­wer­tige Arbeitsplätze hat­ten, oft genug über­haupt keine Arbeit beka­men.

Die Kirche ist die erste Institution nach dem Krieg, die ganz offi­zi­ell und gesetz­lich gedeckt wie­der sagen darf: »Juden raus« So unge­heu­er­lich diese Behauptung klin­gen mag, tat­säch­lich ist es so, dass ein Mitarbeiter, der zuvor der Kirche ange­hörte und zum Judentum über­wech­selt, laut Arbeitsvertrag damit seine Entlassung aus­löst, z.B. aus einem zwar staat­lich finan­zier­ten und unter dem theo­re­ti­schen Schutz des Grundgesetzes ste­hen­den, aber kirch­lich ver­wal­te­ten Krankenhaus. Inoffizielle Informationszuträger – man ist wie­der an die jüngste Vergangenheit erin­nert – sor­gen dafür, dass selbst Informationen aus dem Intimbereich (z.B. neben Glaubensangelegenheiten auch sexu­elle Orientierungen) der jewei­li­gen Arbeitsstelle bekannt wer­den und als Entlassungsgrund auch von den Gerichten auf­grund der Gesetzeslage aner­kannt wer­den. Erst in letz­ter Zeit besin­nen sich ein­zelne Landesarbeitsgerichte und erin­nern sich an ver­fas­sungs­recht­lich ver­bürgte Menschenrechte, zu denen eigent­lich auch in Deutschland die Religionsfreiheit gehö­ren sollte. Auch dafür sollte Herr Zollitsch sich betend ein­set­zen.

Uwe Lehnert