Fuchs und Goetz hatten mit Familienmitgliedern, Freunden und Gesinnungsgenossen des Trios gesprochen sowie zahlreiche geheime Ermittlungsakten ausgewertet und den renommierten Terror-Experten Hans Leyendecker ein Vorwort schreiben lassen. Die dürfen zwar normalerweise in einem laufenden Verfahren nicht öffentlich gemacht werden, weil Ermittlungsakten behördliche Dokumente darstellen, in die nicht einmal der Beschuldigte selbst ohne Anwalt Einsicht nehmen darf. Wegen der staatspolitischen Bedeutung des Verfahrens haben die Bundesbehörden aber offenbar schon vor Monaten eine Suspendierung des entsprechenden Strafparagraphen 353 b StGB verfügt, der eigentlich „mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe“ jeden bedroht, der „amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist".
Neben den beiden Buchautoren profitierten von der Aussetzung des Paragraphen 353 b StGB auch die großen Qualitätszeitungen und Magazine, die seit Bekanntwerden der Terrororganisation Nationalsozialistischer Untergrund bundesweit mehrere tausend Schlagzeilen aus vertraulichen Ermittlungsakten destillieren konnten. Leider sei dadurch nunmehr ein Zustand eingetreten, der ein Prozesseröffnung unmöglich mache. Nach geltender Rechtslage könne ein gesetzlicher Richter in Deutschland nur der unparteiische, unbefangene Richter sein, teilten Verfahrensinsider mit. Da die Anklage gegen Beate Zschäpe aber vor der Großen Strafkammer eines Landgerichtes als Schwurgericht erhoben werden müsse, habe man das Problem, zwei taugliche Laienrichter zu finden, die sich durch die fortlaufende Berichterstattung aus den Ermittlungsakten noch kein Urteil über die Schuld der Angeklagten gemacht hätten. „Das ist nahezu unmöglich.“ Im Augenblick gebe es Bemühungen, eine Diätköchin und einen Heizer einzufliegen, die seit Sommer 2011 Dienst auf dem deutschen Polarforschungsschiff „Polarstern“ und auf der britischen Eisstation Rothera an der Antarktischen Halbinsel getan hätten. „Wenn das klappt, müssen wir sehen.“ Anderenfalls aber gelte der Urteilsspruch auf dem Buch von Fuchs und Goetz.
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