Dennoch, so der BGH, liege kein dringender Tatverdacht vor, weil es keine "tragfähigen Anhaltspunkte dafür“ gebe, „dass die Übergabe der Pistole die Taten des NSU objektiv in irgendeiner Weise erleichtert oder gefördert hat", begründet das Gericht die verfügte Haftentlassung von G., der in der Hochphase der NSU-Berichterstattung als eine Art brauner Pate durch Medienland gespenstert hatte. Grundlos: Das Terrortrio habe „nach außen streng abgeschottet“ gearbeitet und gemordet und über mehr als zehn Jahre davon abgesehen, sich zu seinen Taten zu bekennen. G. habe erklärt, nichts von den Mordanschlägen gewusst zu haben, sowas habe er dem "Trio" auch nicht zugetraut. Die von ihm an die NSU übergebene Waffe sei zudem bei keiner der Taten verwendet worden – ganz im Gegensatz zu den Ergebnissen der medialen Schnellermittlungen im vergangenen November, die verdeutlicht hatten, dass die NSU nicht nur alle neun Opfer der von Medien "Döner-Morde" genannten Tatserie mit derselben Waffe erschossen hatte, sondern sechs von ihnen zusätzlich auch noch mit der von G. gelieferten Pistole.
Nach der Freilassung des Westarms der Terrortruppe sitzen nun neben dem Herzen der NSU, Beate Zschäpe, noch vier weitere mutmaßliche Unterstützer in Haft. Vorgeworfen wird ihnen durchweg dasselbe wie Holger G., durchweg bestreiten alle vier eine Kenntnis von Mordplänen oder gar Mordtaten. Neben der spannenden Frage, wann die Haftprüfung auch bei diesem Quartett ergeben wird, dass die bisherigen Vorwürfe zur „Behilfe zum Mord“ es unter diesen Voraussetzungen kaum bis in eine Anklageschrift schaffen, geschweige denn vor Gericht Bestand haben werden, schleicht sich langsam auch wieder die Frage an, wie Ermittlungsbehörden hätten wissen können, was nicht einmal selbsternannte Mitkämpfer und Freunde wussten. Wo doch nach Ablauf der Verjährung der einzigen Straftaten, wegen derer die NSU-Mitglieder anfangs gesucht worden waren – Sprengstoffbesitz und Nichtantritt einer Haftstrafe – nicht einmal mehr ein Grund bestand, überhaupt nach ihnen zu suchen.
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