NSA-Affäre: Wurde Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel total überwacht und abgehört ?
Generalbundesanwalt Harald Range informiert ab 17 Uhr am heutigen Mittwoch in einer Pressekonferenz – Pressekonferenz wird live beim Nachrichtensender Phoenix übertragen
Berlin / Karlsruhe. 4. Juni 2014. Medien-Berichten zufolge wurde die deutsche Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel möglicherweise vom U.S.-amerikanischen Geheimdienst National Security Agency, kurz NSA genannt, und weiteren Geheimdiensten über das Mobiltelefon „total überwacht und abgehört.“ Die Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe liess es über mehrere Wochen offen, ob der Anfangsverdacht für eine oder mehrere Straftaten im Zusammenhang mit Abhörmassnahmen des Mobiltelefons von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel bestehen könnte und Ermittlungen aufgenommen werden.
Nach Informationen der Tagesschau und des Nachrichtenmagazins Focus ermittelt die Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe jetzt möglicherweise doch „gegen Unbekannt“. Die Tageschau bezieht sich in ihrer Berichterstattung auf Informationen von NDR, WDR und “Süddeutscher Zeitung”, die wiederum von „gut informierten Kreisen“ im Zusammenhang eines möglichen Abhör-Skandals des Mobiltelefons der deutschen Bundeskanzlerin berichten.
Seit Wochen wird in Deutschland, in Europa und in der Welt über den bestehenden Verdacht berichtet, wonach das Mobiltelefon der deutschen Bundeskanzlerin abgehört und total überwacht wurde.
Generalbundesanwalt Harald Range reagiere möglicherweise auf einen „Sturm der Entrüstung“. Weiteren Medienberichten anderer Medien zufolge könnten an den Abhörmassnahmen des Handy´s der Bundeskanzlerin “Agenten oder Spione in Ausübung nachrichtendienstlicher Tätigkeit in Deutschland beteiligt gewesen sein.” Damit könnten nach Experten-Einschätzungen eine oder mehrere Straftaten in Deutschland begangen sein worden.
Einem Bericht des Nachrichtenmagazin Focus zufolge könnten an den Abhörmassnahmen des Mobiltelefons der Bundeskanzlerin U.S. Agenten beteiligt gewesen sein ( http://www.focus.de/politik/deutschland/ueberwachung-von-merkels-handy-bundesanwalt-ermittelt-nun-doch-gegen-us-spione_id_3894204.html ). Damit läge dann ein möglicher Tatbestand einer oder mehrerer Straftaten vor, der keine reine elektronische Überwachung bedeute, wovon die Generalbundesanwaltschaft mutmasslicherweise bislang ausgegangen ist.
Am heutigen Mittwoch will Generalbundesanwalt Harald Range ab 17 Uhr in einer Pressekonferenz über Details und Massnahmen informieren. Der Fernseh-Sender Phoenix plant die Pressekonferenz mit dem Generalbundesanwalt ab 17 Uhr zu live zu übertragen.
Weitere und ausführliche Informationen im Bericht der Tagesschau: http://www.tagesschau.de/inland/generalbundesanwalt-nsa106.html . Weitere Informationen zur NSA-Affäre und den Abhörmassnahmen des Mobiltelefons der deutschen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel (CDU) folgen so bald wie möglich. Andreas Klamm
Hintergrund und Fach-Information: Verbot der Agententätigkeit auf der Grundlage des Paragraphen 99, Strafgesetzbuch, Zitat:
„§ 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit
(1) Wer
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.