Am 16. März 2017 ist das „Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes“ vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) in Kraft getreten.
Das Bundesarchivgesetz wurde neu strukturiert und modernisiert, um es an die Bedürfnisse der Informationsgesellschaft anzupassen und die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen.
Wesentliche Neuerungen für uns Ahnen-und Familienforscher sind:
- Bei der Benutzung personenbezogener Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind, wird die Schutzfrist auf zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person verkürzt. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der Personen. Kann auch der Geburtstag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen.
- Die personenbezogene Schutzfrist für Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und Personen der Zeitgeschichte, soweit nicht ihr schutzwürdiger privater Lebensbereich betroffen ist, entfällt.
- Anbietungspflichtige öffentliche Stellen des Bundes können mit dem Bundesarchiv vereinbaren, dass sie auf eine Beteiligung im Verfahren der Schutzfristverkürzungen verzichten.
- Das Recht der Betroffenen, auf Antrag Auskunft über die im Archivgut des Bundes zu ihrer Person enthaltenen Unterlagen zu erhalten, steht nach dem Tod der Betroffenen den Angehörigen zu, wenn diese ein berechtigtes Interesse geltend machen und die Betroffenen keine andere Verfügung hinterlassen haben.
Also alles ein wenig freundlicher für uns Forscher.
Ihre Andrea Bentschneider