NoVA-Normverbrauchsabgabe

Was bedeutet NoVA eigentlich?

Mit dieser Bezeichnung NoVA ist nicht der Chevynova, oder das Auto Ladanova gemeint, sondern folgendes:

Die Besteuerung von Kraftfahrzeugen erfolgt in Österreich in verschiedenen Formen. Auf der einen Seite gibt es eine Art Sondersteuer beim Neukauf in Form der so genannten “Normverbrauchsabgabe” - amtliche Abkürzung NoVA - sowie weiters die Umsatzsteuer aber auch die laufende Abgabe für im Verkehr befindliche Fahrzeuge kommt dazu: Die Motorbezogene Versicherungssteuer und die Kraftfahrzeugsteuer.

In Summe gesehen sind die diversen Steuern und Abgaben ein beträchtlicher Ausgabenposten beim Erwerb und Betrieb von Fahrzeugen.

Wesen der Abgabe

Bei der NoVA handelt es sich um eine Art Aufschlag zur Umsatzsteuer. Damit soll die früher in Österreich unter anderem für Kraftfahrzeuge geltende erhöhte Umsatzsteuer mit 32 Prozent kompensiert werden, andererseits damit ein Bonus für verbrauchsarme Kraftfahrzeuge geschaffen werden.

Betroffene Fahrzeuge

Der Käufer bezahlt beim ersten Kauf eines PKW, Kombinationskraftwagens oder Motorrades in Österreich die NoVA. Hier sind nicht nur Neufahrzeuge, sondern auch aus dem Ausland importierte Gebrauchtfahrzeuge unterworfen, die nach Österreich verkauft werden. Bei der Erstzulassung des betroffenen Kraftfahrzeuges ist entweder eine Bestätigung des Händlers oder des Finanzamtes über die ordnungsgemäße Entrichtung bzw. Abfuhr der NoVA vorzulegen. Fahrzeuge die ausschließlich elektrisch angetrieben werden sind von der NoVA ausgenommen.

Ausnahmen von der Steuerpflicht

Auch Vorführfahrzeuge vom Händler sind bis zum Verkauf von der NoVA ausgenommen.

Vergütung der NoVA für Privatpersonen

Kann ein Fahrzeug aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Österreich zum Verkehr zugelassen werden und ist für dieses Fahrzeug von einem österreichischen Händler oder Leasingunternehmen bereits NoVA verrechnet worden, dann wird die NoVA auf Antrag vergütet. Hierbei kann es sich zum Beispiel um ein zugelassenes Rennfahrzeug handeln. Ebenfalls gilt dies auch, wenn ein Fahrzeug, das an sich im Inland zum Verkehr zugelassen werden könnte, und innerhalb von fünf Jahren nicht zugelassen wurde.

Höhe und Berechnung der NoVA bei PKW und Kombi

Die NoVA wird verbrauchsabhängig als Prozentsatz vom Nettopreis berechnet, wobei der Wert von mitgeliefertem Zubehör eingerechnet wird. Die Berechnung geht aus vom Verbrauch in Liter Treibstoff pro 100 km Fahrt und ist einigermaßen komplex:

Nach dem MVEG-Verbrauch gemäß Richtlinie 93/116 EWG

benzingetriebenen Fahrzeugen und Fahrzeugen mit Motoren mit anderen Krafftstoffarten:

Prozentsatz = (”MVEG-Verbrauch” - 3) x 2

bei dieselgetriebenen Fahrzeugen:

Prozentsatz = (”MVEG-Verbrauch” - 2) x 2

Umrechnungsformel auf MVEG-Verbrauch, wenn nur der ECE - Verbrauch vorliegt

bei benzingetriebenen Fahrzeugen:

MVEG-Verbrauch = ((”ECE - Wert für 90 km/h” + “ECE - Wert für Stadt”)/”) x 1,15

bei dieselgetriebenen Fahrzeugen:

MVEG-Verbrauch = ((”ECE - Wert für 90 km/h” + “ECE - Wert für Stadt”)/”) x 1,125

wenn keiner dieser Werte vorliegt:

Ein fünftel der Motorleistung wird angenommen, liegt kein MVEG-Verbrauch noch ein Verbrauch nach ECE vor.

Zu- bzw. Abschlag für dieselbetriebene Fahrzeuge

Vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2008 gab es eine - befristete - Erhöhung der NoVA für Fahrzeuge mit Dieselmotor.

Zu- bzw. Abschlag nach CO2 Ausstoß

Ab 1. Juli 2008 wird die Höhe der NoVA laut Ökologisierungsgesetz 2007 nach einer Bonus-Malus-Regelung (ÖkoG 2007) wie folgt ergänzt:

Bei Fahrzeugen

-   mit einem CO2-Ausstoß geringer als 120 g/km verringert sich die NoVA um maximal
300 Euro

-   bei einem Wert zwischen 120 g/km und 180 g/km (ab 1. Jänner 2009 zwischen
120 g/km und 160 g/km) bleibt sie unverändert

-   über 180 g/km (ab 1. Jänner 2010 über 160 g/km) erhöht sie sich pro Gramm CO2
um 25 Euro.

Höchstsatz, Rundungsregelung

Der Höchstwert des Prozentsatzes beträgt in jedem Fall 16 Prozent. Die Ergebnisse der Berechnung des Prozentsatzes sind kaufmännisch zu runden.

Sonderregelung für EU-Importe mit EU-Zulassung vor dem 1. Juli 2008

Die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EuGH hat Auswirkungen auf die Zuschläge der NoVA für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2008 bereits in einem EU-Staat zugelassen waren.

Auf Grund der Bonus-Malus-Teiles der NoVA (gem. § 6a NoVAG) kann der Malus anteilig reduziert werden, ein etwaiger Bonus bleibt vollständig erhalten. Die Steuerpflicht kann sich dadurch unter Umständen erheblich reduzieren.

Dazu gibt es ein Rechenbeispiel:

-   Malus laut Berechnung: EUR 1.800,–
-   Eurotaxwert zum Zeitpunkt des Kaufes: EUR 15.000,–
-   Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung: EUR 40.000,–
-   zu zahlender Malusbetrag: 1.800 x 15.000 / 40.000 = 675,– EUR

Gibt es keinen Eurotax-Wert, kommt die “Achtelregelung” zum Einsatz: Für jedes angefangene Zulassungsjahr im Ausland wird ein Achtel des errechneten Steuerbetrages abgezogen. Mindestens ein Achtel bleibt aber jedenfalls als Steuerpflicht bestehen, egal, wie alt das Fahrzeug ist.


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NORMVERBRAUCHSABGABE (NOVA)

Rechtsgrundlage der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist das Normverbrauchsabgabegesetz 191 (NoVAG), BGBI 1991/695 i.d.g.F.

Grundlage der Steuerpflicht

Die Lieferung, der Eigenimport von bisher im Inland noch nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie die Änderung der begünstigten Nutzung bei bisher befreiten Fahrzeugen unterliegen der NoVA.

Motorräder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Kleinbusse, Campingbusse sowie Sonderfahrzeuge wie zum Beispiel Quads unterliegen der NoVA-Pflicht.

Steuerbefreiung

Elektrisch betriebene Fahrzeuge und Kleinkrafträder sind ausschließlich von der Steuerpflicht ausgenommen.

Ebenfalls von der NoVA befreit sind:

*   Export (auch Ausfuhr in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet)
*   Vorführkraftfahrzeuge
*   Fahrschulkraftfahrzeuge
*   Miet-, Taxi- und Gästewagen
*   Kraftfahrzeuge der kurzfristigen Vermietung
*   Kraftfahrzeuge der Krankenbeförderung und des Rettungswesens
*   Bestattungsfahrzeuge
*   Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr
*   Begleitfahrzeuge für Sondertransporte
*   Kraftfahrzeuge für diplomatische Vertreter ausländischer Vertretungsbehörden

Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung. Der begünstigte Verwendungszweck ist nachzuweisen.

Steuerrückvergütung

Vergütungsanträge für zum Beispiel Fahrschul-, Taxi- und Feuerwehrfahrzeugen sind beim jeweils zuständigen Finanzamt einzubringen.

Bei der Verbringung bzw. Lieferung eines Gebrauchtfahrzeuges ins Ausland wird die NoVA dann anteilig vergütet, wenn

*   der/die Zulassungsbesitzerin ins Ausland zieht und das Fahrzeug als Übersiedlungsgut
mitnimmt (nicht vergütungsfähig ist aber die Lieferung eines Privaten ins Ausland)

*   ein Händler ein ins Ausland verkauft bzw. verbringt

*   nach der gewerblichen Vermietung das Fahrzeug nachweislich ins Ausland verbraucht
wird.

Dem Vergütungsantrag an das Finanzamt sind entsprechende Nachwiese beizuschließen:

*   Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) und der
Motornummer (des Motorcodes) sowie

*   Nachweis über die Verbringung bzw. Lieferung, z.B. amtliche Zulassung im Ausland.

Körperbehinderte können unter bestimmten Voraussetzungen die NoVA im Wege des Bundessozialamtes bzw. des Nationalfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte erstattet erhalten.

Partikelfilter

Mit 30. Juli 2008 ist die alte Bonus-Regelung des § 14a NoVAG für partikelförmige Luftverunreinigungen ausgelaufen.

Die Malus-Regelung wird im § 6a NoVAG mit 300 Euro fortgeführt.

Bonus/Malus für CO2 und NOx-Emissionen sowie für Partikelfilter

Durch das Ökologischegesetz 2007 erfolgte mit 1. Juli 2008 eine Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes. Dabei wird der Erwerb von Fahrzeugen mit niedrigen Schadstoffemissionen sowie mit umweltfreundlichen Antriebsmotoren gefördert. Für Fahrzeuge, deren Emissionsausstoß an CO geringer ist als 120 g/km, vermindert sich die NoVA um 300 Euro. Für Fahrzeuge, deren CO-Ausstoß größer als 180 g/km ist, erhöht dich die Steuerschuld im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 um 25 Euro je g/km. Ab dem 1. Jänner 2010 ist die Malusgrenze statt 180 g/km jetzt 160 g/km.

Für Benzinfahrzeuge, die die Schadstoffgrenze von 60 mg/km Stickstoffoxide (NOx) sowie von Dieselfahrzeugen, die die Schadstoffgrenze von 80 mg/km NOx einhalten und bei denen die partikelförmigen Luftunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 200 Euro.

Für Fahrzeuge die einen umweltfreundlichen Antrieb haben (Hybridantrieb, Verwendung von Kraftstoffen der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas bzw. Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) wird sich die Steuerschuld vermindern bis Ablauf des 31. August 2012 um höchstens 500 Euro. Die Summe der Steuerverminderung darf aber den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

Genehmigungsdatenbank

In der Genehmigungsdatenbank sind die Daten aller in Österreich ggenehmigten Fahrzeuge erfasst. Diese Datenerfassung ist seit dem 1. Juli 2007 Voraussetzung für eine Zulassung eines Kraftfahrzeuges im Innland. Der Zugriff der Finanzbehörde auf diese Datenbank ermöglicht es den Zulassungsstellen, auf einfachem Weg festzustellen, ob gegen eine Zulassung steuerliche Bedenken bestehen.

Liegen keine Bedenken vor, kann das Fahrzeug zugelassen werden. Gibt es aber doch Bedenken, hat der Zulassungswerber gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass die NoVA entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß § 12 oder § 12a NoVAG 1991 stattgefunden hat. Kann der Zulassungswerber dies nicht bewiesen, muss er den Betrag in Höhe der voraussichtlichen NoVA zu bezahlen.

Die erstmalige Zulassung in Österreich darf nur vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug vorhanden ist und keine Zulassungssperre in die Datenbank eingetragen ist.


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