Unsere Mandantin litt an Parodontitis. Um Zahnverlust zu vermeiden, ließ sie sich deshalb Zahnkronen einsetzen. Die Beihilfe der Mandantin zahlte ihren Anteil, die private Krankenversicherung allerdings nicht. Nachdem wir von der Krankenversicherung die vertraglich geschuldete Kostenübernahme verlangten, lenkte diese dann anstandslos ein und zahlte den geforderten Betrag. Streitpunkt war, ob die Behandlung medizinisch notwendig war oder nicht.
Der Bundesgerichtshof hat zuvor diesbezüglich entschieden, dass eine Behandlung medizinisch notwendig ist, wenn es nach objektiven Befunden und anerkannten ärztlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. Wann jedoch eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, kann oftmals pauschal nicht gesagt werden. Dies muss, wenn strittig, dann im Einzelfall geklärt werden.
Autor: Rechtswalt Martin Bauer