Normenkontrollantrag, § 47 Abs. 1 VwGO

A. Sachentscheidungsvoraussetzungen bzw. Zulässigkeit

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
    1. Aufdrängende Sonderzuweisung
    2. Generalklausel, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO
      1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
      2. Nichtverfassungsrechtlicher Art
      3. Keine abdrängende Sonderzuweisung
  2. Sachliche Zuständigkeit, § 47 Abs. 1 VwGO
  3. Statthaftigkeit des Antrags
  4. Antragsbefugnis, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
  5. Antragsgegner, § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO
  6. Antragsfrist, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
  7. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61 ff. VwGO

B. Klagehäufung und Beiladung (ggfs. Erläutern)

  1. Objektive Klagehäufung gem. § 44 VwGO
  2. Subjektive Klagehäufung gem. § 64 VwGO i.V.m. §§ 59 ff. ZPO
  3. Beiladung gem. § 65 VwGO

C. Begründetheit


A. Sachentscheidungsvoraussetzungen bzw. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Für die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges haben wir einen separaten Beitrag geschrieben.

II. Sachliche Zuständigkeit, § 47 Abs. 1 VwGO

Gem. § 47 Abs. 1 VwGO sind nur die Oberverwaltungsgerichte sachlich zuständig für Normenkontrollanträge. In manchen Ländern gibt es keine Oberverwaltungsgerichte, sondern Verwaltungsgerichtshöfe. Das macht aber nichts, da es sich dabei um dieselbe Gerichtsinstanz handelt, § 184 VwGO.

III. Statthaftigkeit des Antrags

Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist eine sog. prinzipale Normenkontrolle. D.h., dass es sich um ein gerichtliches Verfahren handelt, bei dem lediglich die Norm selbst Gegenstand der Gültigkeitsprüfung darstellt.1 Der Gegebegriff zur prinzipalen Normenkontrolle ist die inzidente Normenkontrolle.

Beispiel: Stadt S erlässt einen Bebauungsplan in Form einer Satzung (vgl. 10 BauGB), der das Bauvorhaben des Bauherrn B als Regelbebauung anerkennt. Nachbar N findet das gar nicht so toll und kann nun zwei Rechtsmittel einlegen, um dagegen vorzugehen. N könnte einerseits einen Normenkontrollantrag gem. § 47 VwGO stellen und somit gegen die Satzung vorgehen (prinzipale Normenkontrolle). Oder er legt Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des B ein. Um die Wirksamkeit der Baugenehmigung überprüfen zu können, wird der Bebauungsplan als Grundlage der Baugenehmigung überprüft. Dadurch wird sozusagen nicht unmittelbar, sondern mittelbar eine Normenkontrolle durchgeführt (inzidente Normenkontrolle).

1. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO

„von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs,“

Zum Beispiel wären das Bebauungspläne, die regelmäßig in Form von Satzungen ergehen, vgl. § 10 BauGB.

2. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO

„von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.“

Beispiele: § 15 HessAGVWGO, Art. 5 BauAGVwGO.

IV. Antragsbefugnis, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Antragsbefugt ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Vorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis richtet sich demnach nach der Möglichkeitstheorie. Es reicht die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts aus. Ob eine Verletzung vorliegt wird im Rahmen der Begründetheit geprüft.

V. Antragsgegner, § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO

Antragsgegner ist die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

VI. Antragsfrist, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Der Normenkontrollantrag ist binnen eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

VI. Beteilligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61 ff. VwGO
  • Für den Kläger als natürliche Person: § 63 Nr. 1 VwGO
  • Für den Beklagten als juristische Person: § 63 Nr. 2 VwGO

Beteiligtenfähigkeit

  • Für den Kläger: § 61 Nr. 1, 1. Alt. VwGO
  • Für den Beklagten: § 61 Nr. 1, 2. Alt. VwGO

Zuerst muss festgestellt werden, dass der Kläger gem. § 78 VwGO den richtigen Klagegegner ausgewählt hat. In Nordrhein-Westfalen gilt das Rechtsträgerprinzip (vs. Behördenprinzip) gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

Prozessfähigkeit

B. Klagehäufung und Beiladung (ggfs. Erläutern)
  1. Klagehäufung gem. § 44 VwGO
    1. Verfolgung mehrer Klagebegehren zulässig, wenn
    2. diese sich gegen denselben Beklagten richten,
    3. im Zusammenhang stehen und
    4. dasselbe Gericht zuständig ist.
  2. Subjektive Klagehäufung gem. § 64 VwGO i.V.m. §§ 59 ff. ZPO
    1. Mehrere Kläger
    2. Ein Begehren
  3. Beiladung gem. § 65 VwGO
    1. Gem. § 63 Nr. 3 VwGO ist der Beigeladene Beteiligter am Verfahren. D.h. es muss für den Beigeladenen die Beteiligungs- und Prozessfähigkeit (s. o.) nach den §§ 61 f. VwGO geprüft werden.
C. Begründetheit

Der Normenkontrollantrag ist begründet, wenn die Rechtsvorschrift gegen höherrangiges Recht verstößt.


1 – JuS 2001, 1100 (1101).
2 – Bei dir gelten andere Landesvorschriften? Teile sie uns in den Kommentaren mit, wir fügen sie dann hier in den Beitrag ein.


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