Noch selbständig oder schon angestellt? Das solltest du als Freelancer und Auftraggeber über die Scheinselbständigkeit wissen

Die Grenzen zwischen Selbständigkeit und Scheinselbständigkeit sind alles andere als klar. Wenn du zwar selbständig bist aber nach rechtlicher Definition wie ein Arbeitnehmer handelst, hat dies Auswirkungen auf Sozialversicherung, Steuern und Arbeitsrecht. Die Konsequenzen trägt vor allem der Auftraggeber.

Noch selbständig oder schon angestellt? Das solltest du als Freelancer und Auftraggeber über die Scheinselbständigkeit wissen

Viele Startups arbeiten ausschließlich mit Freelancern. Dadurch sparen sie Geld und Verbindlichkeiten. Auch ich mache es so und bin froh, mich nicht mit den Themen Lohnsteuer, SV-Beiträge und Arbeitsrecht auseinandersetzen zu müssen. Für Freelancer hat diese flexible Form der Beschäftigung den Vorteil, dass sie ihre Leistungen außerhalb der Festanstellung anbieten können.

Das große Problem dabei ist, dass die Grenzen zwischen selbständiger und sozialversicherungspflichtiger, abhängiger Beschäftigung sehr fließend sind. Der Deutschen Rentenversicherung Bund hat ein großes Interesse daran, Freelancer als Angestellte einzustufen, wenn sie sich eigentlich in einer abhängigen Beschäftigung befinden. Das ist verständlich, denn damit fließen mehr Beiträge in die Kasse der Rentenversicherung.

Deshalb solltest du sowohl als Freelancer als auch als Auftraggeber sehr vorsichtig bei der Vertragsgestaltung sein. Es sollte im Vertrag keine Wettbewerbsklauseln geben, die die Arbeit für andere Auftragnehmer in der gleichen Branche verbietet. Arbeitszeit und -ort sollten nicht festgeschrieben sein, sondern maximal nach "betrieblichen Erfordernissen" vereinbart werden. Abgerechnet werden sollte nicht nur nach Stunden- oder Tagessätzen, sondern mit einem erfolgsbasierten Anteil (z.B. inkl. Korrekturen) bzw. einem fest vorgeschriebenem Projektergebnis.

Warum die Unterscheidung zwischen Freelancer und Arbeitnehmer so wichtig ist

Die Abgrenzung spielt für das Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht eine wichtige Rolle. Sowohl Sozialleistungen und Arbeitnehmerrechte als auch die steuerliche Einstufung unterscheiden sich zwischen Selbständigen und Angestellten. Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) wird die Scheinselbständigkeit sogar als Fall von Schwarzarbeit eingestuft.

Als Scheinselbständiger, also jemand, der zwar selbständig ist aber eigentlich wie ein Angestellter handelt, befindest du dich aus Sicht des Sozialgesetzbuches in einem Arbeitsverhältnis. Das schließt Ansprüche wie Urlaubstage, Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, Kündigungsschutz und andere Arbeitnehmerrechte ein.

Für die Abgrenzung kommt es zwar auch auf die Vertragsgestaltung zwischen Freelancer und Auftraggeber an, letztendlich zählen aber immer die tatsächlichen Verhältnisse zwischen beiden Parteien.

Für digitale Unternehmer kann die Feststellung besonders heikel sein. Ein Bestandteil der Definition der Rentenversicherung für eine Selbständigkeit ist das unternehmerische Risiko, welches vorhanden sein muss. Dazu gehören eine eigene Betriebsausstattung, Mitarbeiter und andere Fixkosten. Wenn du außer deinem Laptop nichts für die Leistungserbringung benötigst, was ja durchaus erstrebenswert ist, kann dir das zum Nachteil ausgelegt werden.

Wann du als Selbständiger handelst

Als Selbständiger trägst du das unternehmerische Risiko eigenverantwortlich, wozu vor allem dein Einkommen und der Einsatz von eigenem Kapital zählt. Du kannst deine Zeit selbst einteilen und frei entscheiden, an welchem Ort du arbeitest. Typische Merkmale für unternehmerisches Handeln liegen dann vor, wenn du:

  • auf eigenes Risiko handelst,
  • eine eigene Betriebsstätte hast,
  • Kundenakquisition und Werbemaßnahmen ergreifst und
  • frei über deine eigene Arbeitskraft und -zeit bestimmen kannst.

Kein einzelnes Kriterium sorgt dafür, dass du selbständig handelst. Die Einstufung ist immer von einer Gesamtabwägung abhängig. Deshalb kannst du deinen Status im Zweifel prüfen lassen (Infos zur Statusfeststellung weiter unten).

Wann du unter die Scheinselbständigkeit fällst

" Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers", steht in § 7 SGB IV, in dem die Beschäftigung definiert wird.

Als eindeutiges Kriterium für die Scheinselbständigkeit wird oft genannt, nur einen Auftraggeber über einen längeren Zeitraum zu haben. Das spielt aus rechtlicher Sicht aber inzwischen nur eine untergeordnete Rolle.

Zwar ist es ein Indikator für die Scheinselbständigkeit, wenn du nur einen Auftraggeber hast bzw. mehr als 5/6 deines Einkommens von einem einzelnen Auftraggeber beziehst, das allein reicht allerdings noch nicht zur Prüfung einer Scheinselbständigkeit aus.

Diese kann auch vorliegen, wenn du zwar mehrere Auftraggeber hast, von denen einer jedoch Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten hat, denen du unterliegst. Das ist dann der Fall, wenn du:

  • ähnlich wie ein Arbeitnehmer uneingeschränkt weisungsgebunden bist,
  • vorgeschriebene Arbeitszeiten einhalten musst,
  • in die Organisation des Auftraggebers eingebunden bist (z.B. Firmenlaptop, regelmäßige Teilnahme an Meetings, Teil des Urlaubsplans, Zugang zum Intranet, Firmeninterne E-Mail-Adresse) und
  • in Zeit, Ort und Umfang die gleichen Tätigkeiten ausführst wie die festangestellten Kollegen.

Je mehr dieser Eigenschaften vorliegen, desto wahrscheinlicher ist die Einstufung als Scheinselbständiger. Du bist dann zwar immer noch selbständig, wirst aber aus Sicht der Rentenversicherung, Krankenkasse, Finanzämter und dem Arbeitsrecht als Arbeitnehmer eingestuft.

Rentenversicherungspflichtige Selbständige

Neben Arbeitnehmern, Selbständigen und Scheinselbständigen gibt es noch eine vierte Kategorie. Du kannst auch als Selbständiger rentenversicherungspflichtig sein, wenn du nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI:

  • keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigst und
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig bist.

Diese Einstufung ist eher selten, da die Rentenversicherung in der Regel gleich auf Scheinselbständigkeit prüft. Solltest du hierunter fallen, kannst du dich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Freelancer oder Auftraggeber - wer trägt das Risiko?

Wenn du deine selbständigen Tätigkeiten anbietest aber eigentlich nicht selbständig handelst, wirst du zum Arbeitnehmer. Das hat für dich als Freelancer weniger Auswirkungen, denn die rechtlichen und finanziellen Risiken liegen vor allem auf Seiten des Auftraggebers.

Dieser muss dann Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) sowie Lohnsteuer rückwirkend bis zu 4 Jahre ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abführen. Die Statusprüfung durch Einzugsstellen und Betriebsprüfer ist mit Kosten verbunden, die der Auftraggeber trägt.

Als Freelancer kannst du theoretisch eine Festanstellung einklagen und hast damit rückwirkend Ansprüche auf rückständiges Arbeitsentgelt, Urlaub, Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung trägt nach erfolgreicher Klage der Arbeitgeber. Das bedeutet, dass du dich als Auftraggeber erpressbar machst.

Wenn es hart auf hart kommt und vorsätzlich gehandelt wurde, können dem Auftraggeber sogar Straftatbestände wie die Förderung der Schwarzarbeit, Vorenthaltung sozialversicherungsrechtlicher Arbeitnehmeranteile und Steuerhinterziehung unterstellt werden.

Immer noch unsicher über deinen Status?

Kein Problem, denn sowohl als Freelancer als auch Auftraggeber kannst du deinen Fall individuell von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen. Dieses Statusfeststellungsverfahren musst du schriftlich beantragen, woraufhin deine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung festgestellt wird.

Das 7-seitige Formular "Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" (V0027) bekommst du auf den Seiten der Rentenversicherung. Erläuterungen zum Antrag gibt es in diesem PDF. Alternativ gibt es Antragsvordrucke auch bei den örtlichen Beratungsstellen, wo das Formular unter Anleitung ausgefüllt werden kann.

Zum Weiterlesen kann ich dir die sehr guten Informationen auf den Seiten der IHK Frankfurt empfehlen.

Hattest du als Freelancer oder Auftraggeber bereits Probleme mit der Selbständigkeit?

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