In einem aktuellen Urteil vom 21.03.14 entschied das OLG Hamm, dass es einen groben Behandlungsfehler darstelle, vor einer Operation eine Blutgerinnungsstörung nicht abzuklären, obwohl medizinische Hinweise eine solche nahe legen.
In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall unterzog sich der Patientin einer Operation zur Implantation einer Hüft- TEP. Präoperativ gab es bereits Anzeichen dafür, dass beim Patienten eine Blutgerinnungsstörung vorliegen könnte. Dennoch wurden keine entsprechenden Untersuchungen und Präventivmaßnahmen durchgeführt. Der Patient erlitt schwere Nachblutungen und daraus resultierende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen.
Das Gericht wertete das Vorgehen der Behandler als groben Behandlungsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten.