Die Justizbehörde weist darauf hin, dass zwar der Königliche Erlass 463/2020 vom 14. März, der den Alarmzustand festlegt, die Tabakläden als wesentliche Dienstleistungen identifiziert, die für die Öffentlichkeit geöffnet werden können, aber "nicht alle Einzelhandelsläden, die Tabak verkaufen (...) als Tabakhändler gelten, da nur die Geschäfte, die die staatliche Konzession besitzen, als Tabakhändler gelten".