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Die Diskussion über „Fremdparken“ auf Supermarktparkplätzen ist in vollem Gange. Spektakuläre, vor allem aber für den Fahrzeugbesitzer teure Abschleppaktionen erregen die Gemüter und beschäftigen zunehmend die Gerichte. Dabei ist die Rechtslage eigentlich klar: Der Eigentümer darf sein Grundstück vor unbefugtem Betreten und Befahren schützen – und damit darf er auch gegen geparkte Autos vorgehen (§§ 858 und 859 Abs.3 BGB, „Verbotene Eigenmacht“). Und damit darf er, einem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge (Az.: V ZR 144/08) den Abschleppwagen rufen.
Strittig ist dabei also nicht, dass Falschparker auf einem privaten Grundstück widerrechtlich handeln. Mehr noch, wird dem Besitzer eines Grundstückes der Zugang beziehungsweise die Zufahrt ganz oder teilweise entzogen, so ist er berechtigt, das behindernde Fahrzeug umgehend entfernen zu lassen – dessen Halter oder Fahrer haben in diesem Fall die Kosten für die Abschleppmaßnahme zu übernehmen. Trifft der Fahrer ein bevor das Auto am Haken hängt, darf er zwar das Abladen fordern, bezahlen aber muss er in der Regel dennoch, die Gerichte sind sich hier weitgehend einig.
Nachdem die Rechtslage nun geklärt ist, stellt sich die Frage, welche Fälle in der Praxis für Mismut bei Grundstücksbesitzern sorgen. Supermarktbetreiber haben natürlich ein Interesse, Parkplätze für ihre Kunden frei zu halten. Doch betrifft die Problematik auch das Umfeld von Baustellen. Häufig werden gerade nicht benötigte Fahrzeuge nicht auf der Straße abgestellt, sondern auf Grünstreifen, auf Bürgersteigen, in Einfahrten oder auch auf vermeintlich freien Grundstücken – in dem guten Gefühl, den Verkehr nicht zu behindern. Man sei ja erkennbar nicht weit, sollte also eine Behinderung oder Belästigung stattfinden, könne man sich ja auf die Suche nach einem Kollegen machen, der den Wagen wegfahren könne, ist die weit verbreitete Ansicht. Dass dieser Aufwand des Grundstücksbesitzers jedoch nicht erforderlich, nicht einmal zumutbar ist, wird dabei nicht bedacht. Rückt dann der Abschleppwagen an, ist der – im Vorfeld durch ein kurzes Gespräch vermeidbare – Zorn aufeinander groß.