Wer kennt sie nicht… Newsletter. Das Postfach ist voll von Newslettern die man mal abonniert hat und man seit dem regelmäßig Emails bekommt. In Onlineshops und auf Internetseiten ist es mittlerweile ganz normal, Newsletter als Werbung zu verwenden. Dabei gibt es jedoch ein paar rechtliche Aspekte die durch das UWG, das BDSG und das TMG vorgeschrieben sind. Wer diese Regeln missachtet, läuft auf die Gefahr hinaus, eine Abmahnung zu erhalten.
Grundsätzlich gilt: Newsletter dürfen nur mit Einwilligung des Empfängers versendet werden.
Eine solche Einwilligung erhält man durch eine gezielte Anmeldung für einen Newsletter. Es muss für den Kunden klar ersichtlich sein, dass er sich für einen Newsletter anmeldet. Oft werden diese Einwilligungen während eines Anmeldeprozesses für ein Kundenkonto oder während einer Bestellung eingeholt. Es gibt technisch die Möglichkeit z.B. eine Checkbox einzubauen, die der Kunde anklicken kann. Dieses Verfahren nennt man Opt-In-Verfahren. Wenn dort standardmäßig im Vorfeld bereits ein Haken gesetzt wurde ist diese Einwilligung unzulässig. Zur eigenen Absicherung des Unternehmens ist es am sinnvollsten die Einwilligung des Empfängers doppelt zu erhalten. Dies kann z.B. durch eine Bestätigungsemail nach Aktivieren des Häkchens erfolgen. Dabei kriegt der Empfänger eine Email wo er den Erhalt des Newsletters bestätigen muss. Dieses Verfahren nennt man Double-Opt-In-Verfahren. Der Kunde muss außerdem immer die Möglichkeit haben den Newsletterempfang zu unterbinden. So wird empfohlen in der Fußzeile eines jeden Newsletters einen Link zum Abbestellen des Newsletters einzufügen.
Aus einem Newsletter muss klar ersichtlich sein, dass es einen kommerziellen Hintergrund gibt.
Dafür muss am besten bereits aus der Kopf- und Betreffzeile der Email die tatsächliche Identität des Absender und der kommerzielle Hintergrund ersichtlich sein. Dies geht einher mit der Impressumspflicht welche durch das Telemediengesetz (TMG) festgelegt ist. Auch in Newslettern bestehen dieselben Pflichten wie auf einer Webseite oder einem Onlineshop. Dementsprechend wird empfohlen in der Fußzeile eines Newsletters die Angaben des Impressums anzugeben. Werden in einem Newsletter Produkte angeboten, so müssen auch Angaben zu Versandkosten und Mehrwertsteuer aufgeführt werden.
Es gibt auch Newsletter bzw. Werbeemails die man selbst im ersten Moment garnicht für diese hält die aber rechtlich so festgelegt sind.
Dazu gehören auch Aufrufe zur Bewertung von Produkten oä. per Email. Solche Emails gelten als Email wenn der Empfänger nicht ausdrücklich zugestimmt hat, dass er eine solche Email erhalten möchte. Ist eine solche Bewertungsanfrage notwendig, ist es am sinnvollsten eine postalische Anfrage zu versenden, da diese nicht denselben gesetzlichen Voraussetzungen unterliegt. Desweiteren gehört Werbung in automatisch generierte Emails dazu. Sendet man einem Kunden als Beispiel eine Bestellbestätigung und in der Email befindet sich eine Werbung für ein anderes Produkt so wird diese Email als Werbung eingestuft und der Empfänger hat im Vorfeld nicht ausdrücklich eingewilligt eine solche Werbeemail zu erhalten.
Sollte man es für notwendig sehen Newsletter zu versenden, so sollte man sich bewusst sein, dass es bei Nicht-Beachtung von den Gesetzen zu Abmahnungen führen kann. Daher ist es am sinnvollsten, sich davor nochmal genauer mit dem Thema auseinander zusetzen und sich z.B. von Spezialisten des IT-Rechts beraten zu lassen.
Informationen auf Basis von IT Recht Kanzlei (https://www.it-recht-kanzlei.de/newsletter-rechtssicher-gestalten.html) und E-Recht24 (https://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/6534-newsletter-rechtssicher-erstellen-und-versenden.html)