Der Bundestag hat am 30.3.2017 in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen. Der Gesetzgeber hat in das Mutterschutzgesetz nun einige Neuregelungen eingeführt, die einen „bestmöglichen Gesundheitsschutz“ für schwangere und stillende Frauen gewährleisten sollen. Die Regelungen greifen überwiegend zum 1.1.2008.
Im Wesentlichen geht es um folgende Neuregelungen:
– Mutterschutz gilt nun auch für arbeitnehmerähnlichen Personen
– branchenunabhängiges Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit
– Verbot der Mehrarbeit auch bei Teilzeit bis Höchstgrenze
– behördliches Genehmigungsverfahren bei Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr
– Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz
– Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz, welcher Behörden und Betriebe bei Umsetzung der Vorschriften berät
Insgesamt wird der Schutz der werdenden Mütter ausgebaut und verstärkt. Für die bisher privilegierten Branchen bei der Nachtarbeit (§ 8 Abs. 3 MuSchG), wie die Gastronomie und die Landwirtschaft bedeutet das Gesetz zusätzliche Einschnitte, die aber in Kauf zu nehmen sein werden, um die Gesundheit der Schwangeren und des ungeborenen Kindes zu gewährleisten.
Rechtsanwalt Andreas Martin