Der Gesetzgeber hat das Mutterschutzrecht 2017 grundlegend reformiert. Ein Großteilt der Änderungen treten zum 1. Januar 2018 in Kraft.
Was bleibt gleich?
Finanziell werden die Änderungen für die Arbeitnehmerin und größtenteils für den Arbeitgeber keine Verschlechterungen bringen.
Keine Änderung bei Zuschusspflicht zum Mutterschaftsgeld/ Entgeltzahlung während Beschäftigungsverbot
Für die schwangere Arbeitnehmerin bleibt es bei der Entgeltfortzahlung während der Beschäftigungsverbotes durch den Arbeitgeber zu 100 % des letzten Verdienstes (Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen – bisher § 11 des Mutterschutzgesetzes). Weiter bleibt es auch beim Mutterschaftsgeld (in den Schutzfristen), welches die Krankenkasse zahlt sowie beim Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gegenüber dem Arbeitgeber.
Rückerstattungen für Zuschuss und Entgeltfortzahlung erhält der Arbeitgeber durch das AAG-Umlageverfahren
Auch das System der Rückerstattungen dieser finanziellen Aufwendungen durch das AAG-Umlageverfahren wird erhalten bleiben, so dass der Arbeitgeber seine Aufwendungen für die Zahlung der Entgeltfortzahlung während des Beschäftigungsverbots und dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erstattet bekommt.
Ausweitung des Anwendungsbereiches des Mutterschutzgesetzes
Das neue Mutterschutzgesetz erweitert vor allem dessen Anwendungsbereich und bringt eine Ausweitung des geschützten Personenkreises (werdende Mütter). Nach den alten Regelungen galt das Mutterschutzgesetz nur für Arbeitnehmerinnen und Heimarbeiterinnen.
Nun können sich nach § 1 Abs. 2 Mutteschutzgesetz auf das neue Mutterschutzgesetz folgende Personenkreise berufen:
- Frauen, die einem Arbeitsverhältnis stehen
- Frauen, die in der Heimarbeit beschäftigt sind
- Frauen in betrieblicher Berufsbildung
- Frauen, die als Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes beschäftigt sind
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
- Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind
- Frauen, die als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind
- Frauen, die als Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligengesetz beschäftigt sind
- Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrags für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung
- Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
- Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen, besonders soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.
Ausdrücklich ausgenommen sind aber:
- Beamtinnen
- Richterinnen
- Soldatinnen
neue Pflichten des Arbeitgebers
Ziel des Gesetzes ist es die schwangere Arbeitnehmerin im Betrieb – trotz der Schwangerschaft -weiterzubeschäftigen. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich vermeiden,dass die Arbeitnehmerin gleich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft ist Beschäftigungsverbot geht. Der Grund könnte hier die Entlastung der Krankenkassen sein,die letztendlich entweder direkt oder über eine Erstattung die Fortzahlung der Vergütung/ Mutterschutzlohn vornehmen.
Von daher gibt das Gesetz nun folgende Handlungsverpflichtung für den Arbeitgeber nach Bekanntgabe der Schwangerschaft vor:
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die Schwangerschaft mitzuteilen.
- Vornahme einer Gefährungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 9 Mutterschutzgesetz)
- Bei Gefährdung Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder Zuweisung anderer Arbeit / Versetzung (§ 13 Mutterschutzgesetz)
- Bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit für den Arbeitgeber = Verbot der Beschäftigung
Änderungen für den Mutterschutz/ Schutz der Schwangeren
Folgende Änderungen im Mutterschutzrecht sind vorgenommen worden:
- Der Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt nach der 12 Schwangerschaftswoche wird eingeführt.
- Die Schutzfrist nach der Entbindung für Mütter von Kindern mit Behinderung kann auf 12 Wochen verlängert werden.
- Die Regelungen zur Gefahrstoffkennzeichnung werden an unionsrechtliche Vorgaben angepasst (in Anlage 1 der MuSchArbV).
betriebliche Beschäftigungsverbote
Gegen den Willen der Schwangeren soll es keine Arbeitsverbote mehr geben. Auch die Möglichkeit der Sonntags-und Feiertags – und Nachtarbeit ist erweitert worden, wenn die Schwangere das selbst möchte (§ 28 Mutterschutzgesetz). Ein sog. ein behördliches Genehmigungsverfahren wird eingeführt.
Rechtsanwalt Andreas Martin