Neues Meldegesetz geht ab November 2015 gegen Scheinanmeldungen vor

Bisher war es relativ leicht, auch bei längeren Auslandsaufenthalten und Auszug aus der Wohnung in Deutschland gemeldet zu bleiben. Einfach bei Freunden oder Eltern angemeldet und gut war’s. Dank des neuen Meldegesetzes wird das ab November 2015 deutlich schwerer.

Die Abmeldung aus Deutschland hat genauso viele Vorteile wie auch Nachteile, weshalb dieser Schritt gut überleget sein sollte. Bisher war es recht einfach, sich trotz Abwesenheit aus Deutschland bei Freunden oder Eltern anzumelden. Vor diese Scheinanmeldung hat die Bundesregierung jetzt einen Riegel geschoben.

Bisher haben sich die Bundesländer in Anlehnung an ein Bundesrahmengesetz nach ihren eigenen Meldegesetzen gerichtet. Ab dem 1. November 2015 ist damit Schluss, denn es gilt das einheitliche Bundesmeldegesetz, welches Scheinanmeldungen vorbeugen soll.

Um- und Anmeldung beim Meldeamt nur noch mit Vermieterbescheinigung

Die wichtigste Neuerung im neuen Meldegesetz ist die sogenannte Mitwirkung des Wohnungsgebers (§ 19 BMG). Das bedeutet, dass bei einer Ummeldung oder Anmeldung des Wohnsitzes in Deutschland eine zusätzliche Bescheinigung vom Vermieter eingeholt und beim Meldebüro vorgelegt werden muss.

Alles andere bleibt wie gehabt. Wer ins Ausland geht, muss sich (theoretisch) komplett aus Deutschland abmelden. Wer umzieht, muss sich innerhalb von 2 Wochen unter Vorlage der Vermieterbescheinigung am neuen Wohnort anmelden.

Die Vermieterbescheinigung, die vor zehn Jahren abgeschafft und nun wieder eingeführt wurde, kann schriftlich oder in elektronischer Form ausgestellt werden. Die folgenden Angaben müssen nach § 19 BMG enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen

Eine einseitige Vorlage für die Bescheinigung kannst du dir hier herunterladen.

Die GRauzone als Zwischenlösung

Bisher konnte man sich ohne weitere Nachfragen der Ämter bei den Eltern oder Freunden anmelden und getrost auf die mehrmonatige Reise gehen. Das geht ab dem 01.11.2015 nicht mehr aber wie so oft gibt es eine Grauzone für digitale Nomaden und Reisende.

Die Bescheinigung muss laut Meldegesetz vom Wohnungsgeber ausgestellt werden. Das muss nicht zwangsweise ein Vermieter oder eine Verwaltungsgesellschaft sein, sondern kann auch ein Familienmitglied oder ein Freund sein, bei dem du zur Untermiete wohnst.

Es wird also nicht sonderlich schwer sein, die Bescheinigung von einem gutmütigen Bekannten ausgestellt zu bekommen und dort nachweislich zur Untermiete zu wohnen. Ein Schlafsofa, ein paar Besitztümer und ein Untermietvertrag sollten dafür ausreichen.

Bewusst solltest du dir jedoch darüber sein, dass das Risiko für Bußgelder hoch ist. Das maximale Bußgeld bei Falschangaben oder Verstößen für den Mieter liegt nach wie vor bei 1.000 Euro. Der Vermieter kann allerdings mit bis zu 50.000 Euro bestraft werden, wenn er oder sie die Bescheinigung nur aus Gefälligkeit ausstellt (§ 54 Bußgeldvorschriften).

Wie mit so vielen bürokratischen Thematiken, mit denen wir uns als ortsunabhängige Menschen herumplagen müssen, kommt es mal wieder ganz auf deine Risikobereitschaft an. Die rechtlich saubere Lösung ist die Abmeldung des Wohnsitzes, sobald du ins Ausland gehst und die Wiederanmeldung nach Rückkehr.

Aus verschiedenen Gründen muss das aber nicht immer sinnvoll sein. Um sich den bürokratischen Aufwand der Abmeldung bei einem kürzeren Auslandsaufenthalt zu sparen, kannst du dich als Untermieter bei Bekannten anmelden oder deine Abmeldung vom alten Wohnsitz ganz einfach “vergessen”.

Wie gehst du mit der neuen Regelung zur Vermieterbescheinigung um?

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