Wer kennt sie nicht, die Baby- und Kinderfotos, welche in fast
allen Familienalben zu finden sind.
Die Kinder werden dort unbedarft, teilweise nackt beim Baden,
Wickeln oder beim Herumtollen fotografiert.
Mit der Novelle des §201a Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB),
stellt der Gesetzgeber nun einfache Familienfotos potenziell
unter Strafe.
Die Neuregelung lautet wie folgt:
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit
einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt
zu verschaffen,
oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
Damit schießt der Gesetzgeber wieder weit über das Ziel hinaus
und ist sich über die Tragweite der Reform kaum bewusst.
Man denke dabei nicht nur an professionell erstellte
Kinderfotos von Fotografen, welche beispielsweise ein
nacktes Baby auf einem Tierfell zeigen.
(Der Fotograf würde ein solches Foto der Familie selbstverständlich
in Rechnung setzen).
Man denke aber auch an Fotobücher, welche zu Weihnachten an
die Oma verschenkt werden.
Ein solches Buch kann durchaus eine Nacktaufnahme des Enkels
oder der Enkelin enthalten und wurde i.d.R. gegen Entgelt
(z.B. beim CEWE Fotolabor) beschafft.
Grundsätzlich wäre also eine solche Handlung unter Strafe gestellt.
Denn für die Erfassung der Strafbarkeit reicht nunmehr einfache
Nacktheit auf den Bildern aus (dabei undefiniert ist zudem, wo die
Nacktheit bereits beginnt).
Ein gearteter sexueller Bezug ist für die Strafbarkeit nun nicht mehr
erforderlich.
Die Bundesregierung teilte im Rahmen der Gesetzgebung mit,
dass nur sozial inadäquate Handlungsweisen von der Neuregelung
erfasst würden.
Bilder von unbekleideten Kindern innerhalb familiärer Alltagssituationen
sollen nicht darunter fallen. Leider wurde versäumt, diesen Ausschluss
auch schriftlich innerhalb des Gesetzestextes zu fixieren.
In §201a Abs. 4 StGB wurde lediglich festgehalten, dass keine Strafen
für Handlungen drohen, welche ein überwiegendes berechtigtes
Interesse verfolgen.
So werden namentlich jedoch nur Handlungen wie Kunst, Wissenschaft,
Forschung und Lehre genannt, sowie Berichterstattung über
Vorgänge des Zeitgeschehens, der Geschichte oder ähnliche
Zwecke genannt.
Es stellt sich ferner die Frage, was nun genau ein überwiegendes
berechtigtes Interesse darstellt. Auch dürfte die Bewertung
ob Kunst oder nicht Kunst ein stetiges Streitthema bleiben.
Über den Sinn und Zweck Kinder und Jugendliche zu schützen,
dürfte jedoch Einigkeit zwischen Gesetzgeber und Bürger bestehen.
Es bleibt von daher abzuwarten, wie und in welchem Umfang
Gerichte künftig bezüglich der Neuregelungen entscheiden werden,
bzw. müssen.
Das neue Gesetzt ist bereits in Kraft getreten.
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