Neues Epidemie Gesetz ermöglicht der Regierung das „Wegsperren der Bevölkerung“, wenn sie es für richtig hält…

Neues Epidemie Gesetz ermöglicht der Regierung das „Wegsperren der Bevölkerung“, wenn sie es für richtig hält…

Von Wolfgang Schlichting – Publizist + Buchautor

Ohne großen Medienrummel hat der Bundestag am Mittwoch, den 25.03.2020 ein neues Infektionsgesetz erlassen, mit dem das Bundesgesundheitsministerium eine epidemische Lage von nationaler Tragweite ausrufen kann, was auch sofort nach der Verabschiedung des Gesetzes geschah.

Das Bundesgesundheitsministerium kann seit Mittwoch, den 25.03.2020 Maßnahmen zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Hilfsmittel wie Schutzanzüge, etc. bestimmen und auch die Kontrolle des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs übernehmen.

Auf Seite 23 heißt es, „mit dem neuen Gesetz sind Maßnahmen möglich, die das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit einschränken“ (§ 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz)

„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige, oder Ausscheider festgestellt, oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig, oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Die Behörde kann demnach insbesondere Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen des Seuchen-Notstandes können die Behörden auch Veranstaltungen oder sonstige Menschenansammlungen beschränken oder verbieten.

Grundsätzlich können mit der Vorschrift die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz2 Satz 2 des Grundgesetzes) der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden“.

Um möglichen Missverständnissen vorzubeugen, dieses Gesetz bezieht sich nicht nur auf die Corona-Epidemie, sondern auf alle Infektionskrankheiten, wenn die Regierung der Meinung ist, dass es sich bei der Grippe, oder Aids, oder Hepatitis-B, oder sonstige infektiöse Krankheiten handelt, im Klartext ist dieses Gesetz ein Haftbefehl, mit dem man die deutsche Bevölkerung jederzeit und zeitlich unbegrenzt genau so wegsperren kann, wie es derzeit der Fall ist.


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