Neuer Leistungsanspruch: erweiterter Basis-Ultraschall und Merkblatt für Schwangere

Seit Anfang dieses Monats haben gesetzlich krankenversicherte Frauen Anspruch eine erweiterte Basis-Ultraschalluntersuchung, sowie ein neues Merkblatt, welches noch vor dem ersten Ultraschallscreening umfassend und wissenschaftlich fundiert sowohl über Vorteile als auch über unerwünschte Wirkungen und Risiken der Untersuchungen informiert.

Ziel des neuen Basis-Ultraschalls ist es, Gesundheitsstörungen des Embryos und Veränderungen der Plazenta – die sonst unentdeckt blieben – besser zu erkennen. So ist es möglich bei Verdacht einer Risikogeburt und/oder eines Risikokindes, frühzeitig geeignete Entbindungskliniken oder Behandlungszentren zu suchen, die über spezialisierte Apparate und Personal verfügen.

Neben der Gesundheit des Kindes steht bei der erweiterten Ultraschalluntersuchung die Lage der Plazenta im Vordergrund. Es wird festgestellt, ob sie eventuell vor dem Muttermund oder direkt auf der Narbe eines früheren Kaiserschnitts liegt, um bei möglichen Komplikationen frühzeitig auf diese vorbereitet zu sein. Liegt einer der beiden Fälle vor, wird der Schwangeren zu einem Kaiserschnitt vor Einsetzen der Wehen geraten.

Mehr Verantwortung der Schwangeren

Bei dem zweiten Ultraschall gibt es nun zwei Untersuchungsvarianten: eine einfache mit eingeschränkter Aussagekraft und eine erheblich aufwändigere. Die Schwangere hat dabei selbst die Wahl, welche der beiden Untersuchungen durchgeführt werden soll. Auch darin liegt ein Mehr an Verantwortung für die werdende Mutter.

Durchgeführt werden dürfen die Untersuchungen ausschließlich von Frauenärztinnen und –ärzten, die eine zusätzliche Ultraschall-Qualifikation erworben haben. Weitere Voraussetzung ist eine ständige Qualitätskontrolle der Ultraschallgeräte. Hebammen dürfen hingegen keine Ultraschall-Untersuchungen durchführen.

Das neue Merkblatt

Das neue Merkblatt zu den Basis-Untersuchungen soll die ärztliche Aufklärung ergänzend unterstützen, nicht ersetzen. Gleichzeitig wird den Schwangeren nun eine größere Entscheidungsmacht und damit eine größere Eigenverantwortung zugesprochen. Sie haben erstmals ein „Recht auf Nichtwissen“, auch hinsichtlich einzelner Befunde aus den Ultraschall-Untersuchungen. Hierzu wird von den Frauenärztinnen und –ärzten eine ausreichende Aufklärung erwartet.

Kritik

Kritisiert wird das neue Merkblatt für seine zu große Ausführlichkeit und Länge, aufgrund derer es manchen Frauen schwer fallen könnte, den kompletten Text zu lesen und zu verinnerlichen. Gerade bei Schwangeren mit begrenzten Deutschkenntnissen wird deshalb möglicherweise ein längeres Beratungsgespräch mit ihrem Arzt nötig sein.

Des Weiteren wird die direkte Abrechnung durch die Krankenkassen nicht von Beginn an möglich sein. Schwangere werden die gesetzlich vorgeschriebene Beratung vor den Ultraschall-Untersuchungen daher zunächst selbst zahlen und die Rechnung anschließend bei ihrer Krankenkasse einreichen müssen. Die Voraussetzungen für eine direkte Abrechnung der Leistungen werden erst im Jahr 2014 von den Krankenkassen geschaffen werden.

 


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