Von Gastautor Wolfgang Schlichting
Mit einer Strafanzeige gegen die Bundeskanzlerin und ihre “Kofferträger“ sorgt der parteilose, renommierte Rechtsanwalt und Bürgerrechtler Wilfried Schmitz für Furore und ob die Strafanzeige von der Generalbundesanwaltschaft genau so locker abgeschmettert werden kann, wie die mehr als 1.000 Strafanzeigen, die von Bürger-(innen) gegen Frau Merkel erstattet wurden, bleibt abzuwarten. Vor dieser Anzeige hat die große Kammer des EuGH (Europäischer Gerichtshof) im März 2017 nämlich ein Urteil gefällt, dessen Inhalt dazu beitragen könnte, dass der Generalbundesanwalt Dr. Peter Frank die Strafanzeige nicht so einfach “unter Ulk” verbuchen kann, wie er es bisher mit allen, gegen Frau Merkel erstatteten Strafanzeigen gemacht hat, hier ein Auszug aus dem EuGH Urteil:
“Unter diesen Umständen (gemeint ist damit der millionenfache Import von Ausländern ohne grenzpolizeiliche Kontrolle auf Veranlassung von Frau Merkel im September 2015) entscheidet der Gerichtshof, dass ein illegales Überschreiten einer Grenze auch dann vorliegt, wenn ein Mitgliedsstaat Drittstaatenangehörigen (gemeint sind damit sämtliche Bürgerkriegs-, Wirtschafts-, Sozial- und sonstige Flüchtlinge nebst den Gewaltverbrechern, die zusammen mit Deserteuren aus Angst vor einer Verurteilung aus ihrer Heimat geflüchtet sind) die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären und unter Abweichung von den für sie (die Ausländer) grundsätzlich geltenden Voraussetzungen zur Einreise gestattet.
Ferner stellte die große Kammer des EuGH unter Bezugnahme auf die, durch die Dublin lll Verordnungen geschaffenen Mechanismen auf der Richtlinie 2001/553 und auf Artikel 78, Abs.3 AEUV fest, dass nicht ausschlaggebend ist, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Anzahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatenangehöriger gekennzeichnet ist”.
Anmerkung des Autors: Präziser kann man die Illegalität der Handlungsweise von Frau Merkel wohl nicht mehr zu Papier bringen. Der Rechtsanwalt Wilfried Schmitz hat aktuell eine Strafanzeige gegen Frau Merkel wegen des Verdachtes des Völkermordes gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB zum Nachteil des deutschen Volkes erstattet. Der Gesetzestext lautet wie folgt: “Wer in der Absicht, eine nationale, rassische oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz, oder teilweise herbeizuführen wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.” – Da sich in den letzten 4 Jahren die Lebensumstände der deutschen Bevölkerung konform zum Gesetzestext entwickelt haben dürfte es für Herrn Dr. Frank ein Problem sein, die Anzeige unter “Ulk” zu verbuchen.