Neue Rechtslage für energetische Modernisierungen

Bild: Thorben Wengert - pixelio.de

Das im letzten Jahr beschlossene Mietrechtsänderungsgesetz erleichtert nun energetische Modernisierungen. Die neue Regelung besagt, dass ein Mieter nun nicht mehr (wie bisher) die ersten drei Monate die Miete kürzen darf, wenn das Haus oder die Wohnung modernisiert werden.

Duldungspflicht von Modernisierungen

Möchten Vermieter Modernisierungsmaßnahmen wie beispielsweise eine Fassadendämmung oder den Einbau neuer Fenster veranlassen, können sich Mieter zukünftig nicht mehr dagegen wehren. Mieter können diese Maßnahmen nur dulden und um Aufschub bitten. Anlass für eine Verschiebung der Arbeiten kann dann gegeben sein, wenn sich der Mieter zu diesem Zeitpunkt z.B. in einer Prüfungssituation befindet.

Ankündigung von Modernisierungen

Vermieter müssen die Modernisierungsmaßnahmen drei Monate vor Beginn mit einem Schreiben an die Mieter ankündigen. In diesem Schreiben muss angegeben werden, wann der Beginn voraussichtlich stattfindet und um welche Art und voraussichtlicher Umfang es sich bei den Maßnahmen handelt. Zudem müssen der Betrag der zu erwartenden Betriebs- und Mieterhöhung mitgeteilt werden. Neu für Vermieter ist, dass sie sich zukünftig in Anbetracht der energetischen Qualität auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen können.


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