Neue Pauschbeträge für Umzugskosten

Nur selten sind Neuerungen, die für Steuerzahler vorteilhaft sind, rückwirkend anwendbar. Für die neuen Pauschbeträge für Umzugskosten gilt eine dieser Ausnahmen: sie gelten ab März 2012. Infrage kommt die Erstattung von Aufwendungen, wenn ein beruflich veranlasster Umzug vorliegt, für den der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen – steuerfreien – Zuschuss bezahlen möchte. Die Pauschbeträge ab 1.3.2012, ab 1.1.2013 sowie 1.8.2013 sind wie folgt gestaffelt:

• für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

- ab März 2012 1.357 Euro

- ab Januar 2013 1.374 Euro

- ab August 2013 1.390 Euro

• für Ledige bei Beendigung des Umzugs

- ab März 2012 679 Euro

- ab Januar 2013 687 Euro

- ab August 2013 695 Euro

Der Pauschbetrag erhöht sich für Kinder und andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören. Zu den „anderen“ Personen in diesem Sinne gehören unter anderem Verwandte, Verschwägerte und Hausangestellte, nicht aber der Ehegatte. Diese Pauschale beträgt:

- ab März 2012 um 299 Euro

- ab Januar 2013 um 303 Euro

- ab August 2013 um 306 Euro

(BMF-Schreiben vom 1.10.2012, Az.: IV C 5-S 2353/08/10007, 2012/0899967).


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