Nekrophile Destruktivität versus Liebe zum Leben im Iran

Nekrophile Destruktivität versus Liebe zum Leben im Iran

18.01.2011Artikel zu Iran Hintergrund erstellt von Dawud Gholamasad

Vortragsschrift zur Konferenz "Iran - Menschen, Freiheit, Rechte" am 1.04.2011 in Hannover

Nekrophile Destruktivität versus Liebe zum Leben im Iran

 

In diesem Beitrag möchte ich einige psychogenetische Aspekte der Ereignisse im Iran kurz erörtern, da die Grundlage aller sozialer Prozesse die involvierten interdependenten Menschen, deren Wünsche und Ängste, deren Leidenschaften und „Vernunft“, deren Neigung zum Guten und zum Bösen sind. Um die Dynamik sozialer Prozesse zu verstehen, muss daher die Dynamik der psychologischen Prozesse verstanden werden, die sich im Einzelnen abspielen, genauso wie der Einzelne nur verstanden werden kann im Kontext der ihn oder sie prägenden Traditionslinien[1]. Von entscheidender Bedeutung in diesem Zusammenhang sind primär die weniger bewussten Motive der involvierten Menschen als ihre mehr oder weniger bewussten Wünsche. Dies vor allem, wenn die menschlichen Aspekte der Freiheit diskutiert werden.

 

·   Die zentralen Forderungen der islamisierten Revolution: Unabhängigkeit, Freiheit, „Islamische Republik“

 

Auf dem Höhepunkt der Massenerhebung, die zum Sturz des Schahregimes führte, konkretisierten sich die dominanten Forderungen der Massen in „Unabhängigkeit, Freiheit und Islamische Republik“. Somit dokumentierten sie, dass sie sich ihrer Wünsche bewusst waren, ohne sich jedoch ihrer eigenen zugrunde liegenden Motive als Einzelne und Gruppen bewusst zu sein. Dieses mangelnde Motivbewusstsein der Massenindividuen ist einer der zentralen Entstehungszusammenhänge der „Islamischen Republik“ und der nachrevolutionären traumatischen Ereignisse im Iran. Die nachrevolutionäre sukzessive Eliminierung der Andersdenkenden durch immer kleiner werdenden Kerngruppen der Macht ist eine der eindeutigen Beweise dieses mangelnden Bewusstseins der Motive der in dieser islamisierten Revolution involvierten Menschen als Einzelne und Gruppen.

 

Was bedeuteten aber diese Forderungen für die Massenbasis dieser Revolution? Meinten diese Massenindividuen mit der Unabhängigkeit etwa ihre individuelle Unabhängigkeit im Sinne der individuellen Autonomie und Betonung ihrer Individualität und Einmaligkeit als Folge ihrer Individualisierung[2] und damit einhergehende Freiheit oder ihre kollektive Unabhängigkeit im Sinne der „Souveränität“ ihres Staates angesichts des unübersehbaren Us-amerikanischen Einflusses im Iran?

Eine Forderung nach individueller Unabhängigkeit dieser Massenindividuen wäre natürlich eine Quadratur des Kreises. Als Massen konstituierten sie sich ja geradezu durch ihre gemeinsame Identifizierung mit Khomeini als ihrem charismatischen Führer, an dem sie mehr oder weniger emotional gebunden und zuweilen symbiotisch-inzestuös fixiert waren.  Dementsprechend waren sie Menschen, die sich als autonome Individuen entweder noch nicht gefunden oder wieder verloren hatten[3]. Demnach konnte ihre Forderung nach Unabhängigkeit nur eine kollektive Unabhängigkeit im Sinne der „Souveränität“ ihres Staates bedeuten.

 

Dabei bedeutet „Souveränität“ in der Regel keinem moralischen Gebot unterworfen zu sein, das die Handlungsfreiheit des „souveränen Staates“ einschränken könnte. Mit der Konstitution der „Islamischen Republik“, und mit einem uneingeschränkten geistlichen „Führer“ an ihrer Spitze, für den die „Erhaltung der bestehenden Ordnung“ sogar Priorität hat vor den „primären islamischen Geboten“ (so Khomeini), verwandelte sich der „Souverän“ zudem zu einem uneingeschränkten machiavellistischen Despoten, dem es jedes Mittel Recht ist zur Aufrechterhaltung seiner als absolut verstandenen Herrschaft: Für ihn und seine soziale Basis und Handlanger heiligt der Zweck jedes Mittel. Er ist auch gegenüber seinen Untertanen keinem moralischen Gebot unterworfen, was einer Republik der Lüge, des Betruges und des moralischen Verfalls und der Korruption Vorschub geleistete[4].

 

In dieser Herrschaftsform eines uneingeschränkten geistlichen Despoten, die sich auf einem unmündigen Menschenbild gründet[5], hat die Forderung nach individueller Unabhängigkeit im Sinne der Autonomie und Selbstkontrolle keinen Platz. Wo sogar die Balance zwischen Selbst- und Fremdzwängen in allen Lebensbereichen vollkommen zugunsten der Fremdzwänge neigt, bedeutet jede Forderung nach individueller Unabhängigkeit und Autonomie „moharebe ba Khoda“ bzw. „Krieg gegen Gott“, was nur die Todesstrafe als Reaktion darauf verdient. Wo jede Entscheidung des „Führers“ als  unumstößlicher „Befehl des Herrschers“ und „letztes Wort“ und als solches „Gottes Gebot“ bedeutet, wird nur Untertanengeist und vollkommene Unterwerfung erwartet. In dieser Herrschaftsform wird nur eine Regression in Form der „Verschmelzung in Herrschaft“ („zob dar welajat“) erwartet[6], also eine symbiotisch-inzestuöse Fixierung an den Führer als Verkörperung des „göttlichen Gesetzes“, der Shari´a und der „Islamischen Republik“.

Diese von Ajatollah Nuri geforderte bösartige “inzestuöse Symbiose“[7] symbolisiert einen der zentralen Aspekten des „Verfallsyndroms“ – die Quintessenz alles Bösen - im Gegensatz zum „Wachstumssyndrom, das mit der zunehmenden individuellen Unabhängigkeit im Sinne der Autonomie und Freiheit einhergeht. Als eine Charakterorientierung der Massenbasis dieses Regimes, der „Hezbollah“ (der „Parteigänger Gottes“) zeigt diese mehr oder weniger bösartige “inzestuöse Symbiose“ nicht nur die Sehnsucht dieser zumeist entwurzelten und orientierungslosen Massenindividuen[8] nach der Liebe und dem Schutz eines „Mutterersatzes“ im Sinne eines Beschützers, sondern auch die Angst vor ihm.“Diese Angst entsteht vor allem durch die Abhängigkeit, die das Gefühl der eigenen Kraft und Unabhängigkeit nicht aufkommen lässt“. Und „in dem Maß wie ein Mensch in seiner Abhängigkeit befangen bleibt, sind seine Unabhängigkeit, seine Freiheit und sein Verantwortungsgefühl reduziert“.[9] So werden diese inzestuös-symbiotisch an den „Führer“ gebundenen Massenindividuen, die ihre emotionale „Nabelschnur“ nicht haben trennen können, zu einem untrennbaren Bestandteil ihres „Wirts“, an die sie unentwirrbar gebunden sind. Sie sind ohne diese nicht mehr lebensfähig; und wenn diese Beziehung bedroht ist, geraten sie in höchste Angst und Furcht. Durch diese Emotions- und Phantasiebindung der Massenindividuen an ihren „Führer“, den sie als Quelle ihrer narzisstischen Zufuhr mit der bestehenden Ordnung identifizieren,  sind sie nicht mehr in der Lage, zwischen sich und ihrem „Wirt“ eine klare Trennungslinie zu ziehen und sich so von ihm zu unterscheiden. Das ist auch der Grund ihrer Skrupellosigkeit gegenüber jedem Kritiker und  Gegner dieser Herrschaftsform, wie sie sich in der brutalen Verfolgung, Vergewaltigung sowie psychischen und physischen Vernichtung der Oppositionellen manifestiert.

 

Diese unermessliche bösartige Aggressivität, diese Destruktivität und Unmenschlichkeit der „Hisbollah“ mit ihrer Radfahrermentalität, - die nur zwischen geliebten Mächtigen und verachteten vermeintlichen Machtlosen unterscheiden können -  sind aber Folge ihrer Nekrophilie, ihrer Liebe zum Toten, wie sie sich hier vor allem in ihrer Liebe zur bestehenden Ordnung manifestiert.[10]Diese konnte entstehen und erhalten werden durch den Umschlag ihres kollektiven Trauerns in einen Hegemonialrausch, in einen kollektiven Narzissmus. Ihr mangelndes Mitgefühl und ihre gnadenlose Brutalität gegenüber allen Außenseitern in der „Islamischen Republik“ sind Ausdruck dieser bösartigen inzestuösen Fixierung, dieser narzisstischen und nekrophilen Orientierungen.

 

Diese Triade vonTendenzen des „Verfallssyndroms“ – Tendenzen, die gegen das Leben gerichtet sind, die den Kern schwerer psychischer Krankheiten bilden und als das Wesen des wahrhaft Bösen bezeichnet werden können[11]- ist die Psychogenese der Entstehung und Erhaltung der „islamischen Republik“, die sich angesichts des zunehmenden Verlusts ihrer Massenbasis, verstärkt auf brutale und erbarmungslose Sicherheitsorgane stützen muss und sich so zu einer blutigen Republik der Furcht verwandelt hat.

 

Auf der anderen Seite kennzeichnen die zunehmende Legitimationskrise des Regimes und der zunehmende Verlust seiner Massenbasis eine zunehmende emotionale Entbindung, potentielle Unabhängigkeit und Freiheit und das damit einhergehende Verantwortungsbewusstsein der zunehmend mündigen und rechtsbewussten Bürger als Manifestation des „Wachstumssyndroms“.  Bei diesen Menschen neigt die Balance zwischen ihren biophilen und nekrophilen Orientierungen mehr oder weniger zugunsten der ersteren, deren Wesen  die Liebe zum Leben und Lebendigen ist.  Sie drückt sich im ganzen Menschen aus; sie ist eine für die nekrophilen Etablierten bedrohliche Lebensart. „Sie manifestiert sich in den körperlichen Prozessen eines Menschen, in seinen Gefühlen, seinen Gedanken und Gesten“.[12] Die alltäglichen passiven Formen des Widerstandes durch die mehr oder weniger demonstrative Betonung des eigenen Lebensstils und der sich ausweitende zivile Ungehorsam in unterschiedlichen Formen sowie periodisch eskalierende Massenerhebungen sind die Manifestationen ihrer Liebe zum Leben und Lebendigem. Sie sind die unermüdlichen Versuche dieser zunehmend mündigen Bürger, ihre Freiheiten durchzusetzen bzw. ihre Entscheidungs- und Handlungsspielräume zu erweitern und sie zu institutionalisieren.

 

Aber die Institutionalisierung der Freiheitsrechte im Sinne der zunehmenden Erweiterung der Entscheidungs- und Handlungsspielräume der Menschen als Einzelne und Gruppen ist im Rahmen der „Islamische Republik“ ein unmögliches Unterfangen. Dies hat nicht nur die bisherige Erfahrung der Menschen seit der Konstitution dieser „Republik“ bewiesen. Das dieser Staatsform zugrunde liegende Menschenbild als ewig unmündige Menschen widerspricht der individuellen Freiheit und dem Ethos der Menschenrechte. Als ewig unmündige Menschen haben sie demnach keine Rechte sondern nur Pflichten.  Dies drückt sich nicht nur in den verfassungsmäßigen Einschränkungen aller in der Verfassung verankerten bürgerlichen Rechte und Menschenrechte durch die Shari´a aus, sondern auch in der Islamisierung der Menschenrechte, die anstatt den Islam zu humanisieren die Menschenrechte archaisiert, indem sie die vorislamischen archaischen Verhaltens- und Erlebensmuster  der arabischen Stämme zu „Gottes Gesetz“ erklärt und diese Shari´a als einzigen Bezugsrahmen aller Menschenrechte zugrunde legt.[13] 

 

Was bedeutet nun die Einschränkung dieser Rechte durch die Shari´a? Es bedeutet vor allem die institutionalisierte Diskriminierung der Frauen und der nicht „gläubigen Muslime“ in allen Lebensbereichen. Nur der „gläubige Muslim“ gilt in der Verfassung der „Islamischen Republik“ und in den „Islamischen Menschenrechten“ als vollwertiger Mensch. In der Alltagspraxis der „Islamischen Republik“, gehören aber nur diejenigen Muslime in diesen exklusiven Kreis der Privilegierten, die als zwölfer Schiiten ihre „praktische Loyalität gegenüber der bestehenden Ordnung bewiesen haben“. („eltezam-e amali be nezam“). Diese konfessionell narzisstisch eingeschränkte Reichweite der Identifizierung, der sich gruppencharismatisch erfahrenen „gläubigen Muslime“, mit Menschen, prädestiniert die Destruktivität dieses Rechtssystems, wie sie sich in der unerträglichen diskriminierenden und gewalttätigen Alltagspraxis der Etablierten in der  „Islamischen Republik“ manifestiert.

 

Hinzu kommen die strafrechtlichen Folgen der praktischen Rechtsprechung im Namen der Shari´a wie sie sich vor allem in der martialischen strafrechtlichen Gesetzgebung und Praxis der „Islamischen Republik“ auf erschreckender Weise zeigt.

Das „islamische Strafrecht“ ist eine Rechtsfigur, die seit 2112 v. Chr. als Talion bekannt ist, nach der zwischen dem Schaden, der einem Opfer zugefügt wurde, und dem Schaden, der dem Täter zugefügt werden soll, ein Gleichgewicht angestrebt wird. Der nicht nur   biblische Ausdruck „Auge um Auge“ ist davon ein Spezialfall, in dem dieses Gleichgewicht nach einer Körperverletzung durch Zufügen eines gleichartigen Schadens hergestellt werden soll. Davon ist die „Spiegelstrafe“ zu unterscheiden, die neben der Gleichartigkeit des Schadens, den der Täter erleidet, auch eine Anknüpfung an Organe, mit denen die Tat begangen wurde, vorgenommen wird, z. B. das Abhauen der Diebeshand. Die Talion ist ein Unterfall der „Vergeltung“, die auch solche Schädigungen eines Täters umfasst, die über die Talion hinausgehen. Und ist zum Vergleich der Privatstrafe, also, wo die Bestrafung des Täters dem Opfer zugesprochen wurde, vom Schadensersatz kaum zu unterscheiden. Allerdings ist dieser Schadensersatzanspruch in der „islamischen Republik“ diskriminierend und gilt nicht für alle Menschen gleichermaßen.  Er gilt nur für „die gläubigen männlichen Muslime“, nicht aber für  muslimische Frauen und Kinder sowie Nichtmuslime. Diese Diskriminierung manifestiert sich z.B. in der Verhängung der „Todesstrafe wegen vorsätzlichem Mordes“ in der „Islamischen Republik“. In dem gegenwärtig geltenden Strafrecht sind Menschen und ihr Leben nicht gleichwertig. Ihr Wert variiert je nach ihrem Geschlecht, sowie deren religiöser, konfessioneller, politischer Einstellungen und Verwandtschaftsbeziehungen. Abgesehen von der Straffreiheit der Mörder der Menschen, die als potentielle Gefahr für die bestehende Ordnung kein Lebensrecht haben und deswegen Opfer des Staatsterrors im In- und Ausland werden, verdient nicht jeder normale Mörder die Todesstrafe gleichermaßen. Weil nach dem geltenden Strafrecht nicht jeder Mensch gleiches Recht auf Leben hat. So darf ein muslimischer Mörder eines Nichtmuslimes nicht zum Tode verurteilt werden. So darf ein muslimischer Mann seine muslimische Frau ermorden, ohne deswegen hingerichtet zu werden. Hingerichtet werden kann er nur, wenn die Familienangehörigen der Opfer die Hälfte des „Blutwertes“ eines muslimischen Mannes als Kompensation dem Mörder oder seiner Familienangehörige bezahlt[14]. Nach dem § 220 des geltenden Strafrechtes dürfen sogar die Väter und Großväter der Kinder, die sie vorsätzlich getötet haben, nicht zum Tode verurteilt werden, weil sie nach dem Gesetz ihre Eigentümer sind. Sie werden höchstens zur Zahlung ihres „Blutwertes“ verurteil. Nach § 630 des Strafrechtes darf ein Ehemann, der seine Frau mit ihrem Liebhaber in Flagranti ertappt, sie und ihren Liebhaber straffrei ermorden. Selbst ein Ehemann, der seine Ehefrau unter dem Verdacht des Ehebruches vorsätzlich ermordet, darf nicht zum Tode verurteilt werden. Er steht unter dem Schutz des Gesetzes. Nach § 226 und dem Zusatz zum § 295 des „islamischen Strafrechtes“, darf ein „gläubiger Muslim“ „zum Schutz der islamischen Werte“ straffrei jeden ermorden, der seiner Meinung nach gelästert hat. Er hat laut Gesetz seine „religiöse Pflicht“ erfüllt. Nach den letzt genannten §§ gibt es „Menschen, die kein Lebensrecht genießen“, sie sind „Mahdur’aldam“, die straffrei ermordet werden können. Dazu gehören nach der bisherigen Praxis u.a. die Bahais, die missionierenden Christen und die konvertierten Muslime, sowie die für die bestehende Ordnung potentiell als gefährlich eingeschätzten Menschen wie die ermordeten 10.787 namentlich bekannten politischen Gefangenen[15], die 1988 in den iranischen Gefängnissen ihre verhängten Strafen absaßen  und die als „Kettenmorde“ bekannten, 1988-1989 „seriell ermordeten Intellektuellen“ im Iran sowie die seit der Etablierung der „Islamischen Republik“ im Ausland ermordeten Oppositionellen.

Nach dem geltenden „islamischen Strafrecht“ gibt es sogar Hinrichtungen, die mit Folter begleitet werden, so müssen nach §§ 83 und 99 die zum Ehebruch verurteilten Männer und Frauen gesteinigt werden. Nach § 101 dieses Gesetzes sind die „gläubigen Muslime“ sogar verpflichtet an dieser barbarischen Hinrichtung teilzunehmen.

 

Trotz dieser barbarischen Rechtspraxis, die am 21. Dezember. 2010 durch die UNO-Vollversammlung verurteilt wurde, betonte Djavad Laridjani - der „Sekretär des Menschenrechtsstabes des Justizministeriums - in der letzten Menschenrechtskommissionssitzung der UNO[16] am 18.11.2010, seinen konfessionelle  gruppencharismatischen Narzissmus durch die Hervorhebung der „Islamischen Menschenrechte“ und die Rechtssprechung in der „islamischen Republik“ als eigene Werte der Muslime, worauf sie stolz seien[17]. Diese Fixierung des Establishment der „Islamischen Republik“ an die als ewig und unveränderbar definierte archaische soziale Praxis der vorislamischen Araber als Shari´a, die jedes positive Recht so auch „die Islamischen Menschenrechteeinschränkt, manifestiert zudem die nekrophile Orientierung ihrer Urheber, neben ihrer bösartigen narzisstischen Orientierung. Diese narzisstische Selbstwertbeziehung der „Kairoer Erklärung der Islamischen Menschenrechte“, wie sie gleich in der Präambel hervorgehoben wird,   unterstreicht  daher ihren Ursprung im Islam als der „wahren Religion“ und der Lebensart der islamischen Gemeinschaft (Umma) die als beste aller menschlichen Gesellschaften beschrieben wird[18]. 

Im Gegensatz zu demokratischen Verfassungen steht hier nicht das  „Individuum“ im Vordergrund, sondern die Gemeinschaft der Gläubigen (Umma) als Kollektiv. Damit neigt hier die Balance zwischen Individuum und Gesellschaft zugunsten der letzteren im Sinne einer kollektiv geprägten Identität der Menschen als Manifestation der Triade ihres Verfallssyndroms: der symbiotischen Fixierung an einer Gemeinschaft der gläubigen Muslime, ihrer konfessionellen narzisstischen Orientierung, die die islamische Umma als beste aller menschlichen Gesellschaften beschreibt und nekrophilisch der Shari´a als Bezugsrahmen aller Entscheidungs- und Handlungsspielräume absolute Priorität einräumt

Sie ist destruktiv, weil sie unter dem Schutz der islamischen Shari´a, die Praktiken, beispielsweise der Körperstrafen, legitimiert, welche die Integrität und Würde des menschlichen Wesens angreifen. Bei fast jedem Verweis auf die verfassungsmäßig garantierten bürgerlichen Rechte und Freiheiten sowie die Menschenrechte machen die Verfassung der „Islamischen Republik“ und „die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ die Einschränkung, dass diese Rechte im Einklang mit der Shari´a ausgeübt werden müssten. Artikel 22 dieser Erklärung z. B. beschränkt die Redefreiheit auf diejenigen Meinungsäußerungen, die dem islamischen Recht nicht widersprechen[19]. Auch das Recht zur Ausübung öffentlicher Ämter könne nur in Übereinstimmung mit der Shari´a wahrgenommen werden, weswegen die nicht schiitischen Muslime sowie  die Nichtmuslime und Frauen  in der „Islamischen Republik“ systematisch diskriminiert werden.

 

  • Freiheit und Determinismus[20] oder die Grenzen der Entscheidungs- und Handlungsspielräume der Muslime und Islamisten

 

Doch nicht nur die Shari´a schränkt die individuellen Entscheidungs- und Handlungsspielräume der Muslime ein, sondern auch die Balance ihrer biophilen und nekrophilen Tendenzen, sowie die Intensität ihrer inzestuösen Fixierung und ihres bösartigen konfessionellen Narzissmus, die ihre Empathiefähigkeit mehr oder weniger stark einschränkt.

Je intensiver die nekrophilen Tendenzen, desto stärker wird die Gefühlsstarre der Menschen als unabdingbare Voraussetzung jeder Skrupellosigkeit und Destruktivität. Je intensiver ihre inzestuöse Fixierung, desto geringer die Autonomie ihrer Angst gesteuerten Entscheidungs- und Verhaltenmuster. Je intensiver die gruppencharismatische Selbstliebe, desto größer ihre Unfähigkeit, sich in andere Menschen hinein versetzen zu können. Und je kleiner die Reichweite der Identifizierung der Menschen mit anderen Menschen, desto kleiner die narzisstisch besetzte „Wir-Gruppe“ und desto größer die mit Gruppenschande stigmatisierten „Sie-Gruppen“, der verachteten und verhassten Außenseiter.

Diese Intensität der Triade des Verfallssyndroms ist auch der Grund ihrer tauben Ohren und verhärteten Herzen für die Seufzer der gemarterten Kreaturen, die sich wie ein „Teufelskreis“ gegenseitig eskalieren. Diese sich eskalierend reproduzierende Gefühlstarre und Lieblosigkeit einerseits und die sich daraus ergebende bösartige Aggressivität andererseits schränkt die Entscheidungs- und Handlungsspielräume selbst der stark nekrophil orientierten mächtigsten Menschen wie die des gegenwärtigen „Führers“ der „Islamischen Republik“ ein, der die protestierenden Menschen gegen die Wahlfälschung als „politischen Bazillus“ diffamiert, „die das System immunisiert“ haben[21].

Je nach der Intensität der Triade des Verfallssyndroms und somit der größeren oder kleineren Entscheidungs- und Handlungsspielräume sind daher die nekrophilen Islamisten von den mehr oder weniger biophilen Muslimen zu unterscheiden. Denn die Triade des Verfallsyndroms sind die unentrinnbaren Selbstzwänge der nekrophilen Muslime, die quasi deterministisch ihr destruktives Verhalten und Erleben zwanghaft steuern. Denn Freiheit bedeutet nicht nur Freiheit von Selbst- und Fremdzwängen und der menschlichen und außermenschlichen Naturzwänge, sondern auch Freiheit zur Förderung des eigenen Wachstums als Einzelne und Gruppen sowie Verantwortungsbewusstsein. Sie bedeutet die zunehmende Fähigkeit, die eigenen produktiven intellektuellen, emotionalen und sinnlichen Potentiale entfalten und zum Ausdruck bringen zu können. Zur individuellen Freiheit im Sinne positiver Verwirklichung des individuellen Selbst sowie der Entfaltung der Selbstkontrolle und der Liebe zum Leben und Lebendigen ist der nekrophile Islamist deswegen nicht fähig, weil seine Entscheidungs- und Handlungsspielräume durch die enorme Intensität der Triade seines Verfallssyndroms erheblich eingeschränkt sind. Die Islamistischen Selbstmordattentäter sind die Manifestation der extremen Nekrophilie. Sie verachten nicht nur das Leben anderer, sondern auch ihr eigenes Leben.

Deswegen ist auch die mehr oder weniger potentielle Fähigkeit der zunehmend größeren Zahl der Menschen zur Freiheit im doppelten Sinne eine der zentralen Gründe für die sukzessive Abwendung früherer Khomeinisten bzw. deren reformistischen Fraktionen von dem sich zunehmend als despotisch erweisenden „velajat-e Faghih“, der „Schriftgelehrten Herrschaft“ und der unreformierbaren „Islamischen Republik“ und ihre Betonung der republikanischen Dimensionen der Verfassung, deren Belebung sie in der „grünen Bewegung“ nun fordern.

Dementsprechend ist auch die zunehmende Skrupellosigkeit und Brutalität der immer kleiner werdenden Kerngruppen der Macht Ausdruck ihrer zunehmend eingeschränkten Entscheidung- und Handlungsspielräume, die sich  durch ihre zunehmende Gefühlsstarre reproduzieren, wie sie sich in ihrer zunehmenden nekrophilen Destruktivität manifestieren. Für sie hat die Aufrechterhaltung ihrer Herrschaft und die damit einhergehende Sicherung ihrer monopolisierten Macht- und Statusquellen absolute Priorität in dem, was sie als ihr Leben definieren.

 

Garbsen, den 29.12.2010

 

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[1] Im Unterschied zu Erich Fromm ziehe ich den Begriff  „Traditionslinien“ dem Begriff der Kultur vor. Der Begriff Traditionslinien meidet die Vorstellung von der Kultur als einer monolithischen Einheit und verdeutlicht eher die prägenden Zwänge auf den sozialen Habitus der Menschen Prägt.  (Vergl. Erich Fromm, Die Furcht vor der Freiheit, 1983, S. 7f.)

[2]  Individuelle Unabhängigkeit bedeutet die Betonung der eigenen Individualität und Einmaligkeit, wie sie sich in zunehmender Informalisierung  der Verhalten- und Erlebensmuster der Menschen sowie in der Verschiebung der Ich-Wir-Balance ihrer Identität zugunsten der ersteren manifestiert. Gerade diese als Bedrohung empfundene Individualisierung als Begleiterscheinung der Modernisierung war eine der Bedingungen der Entstehung der „Islamischen Revolution“. Deswegen strebte die nachrevolutionäre Islamisierung des Alltagslebens geradezu eine zunehmende Formalisierung und Uniformierung der individuellen Verhaltens- und Erlebensmuster der Menschen an. Die gewaltsam eingeführte Verschleierung der Frauen ist nur einer der wahrnehmbaren Aspekte dieser Formalisierungsversuche.

[3] Vergl. Dawud Gholamasad, Iran – Die Entstehung der „Islamischen Revolution“, Hamburg 1985.

[4] Vergl. Dawud Gholamasad, Irans neuer Umbruch – von der Liebe zum Toten zur Liebe zum Leben, Hannover 2010.

[5] Vergl. Aj. Khomeini, Der Islamische Staat, Berlin 1983, S. 61

[6] So Ajatollah Nuri, der konservative Präsidentschaftskandidat in seinem Präsidentschaftswahlkampf gegen Khatami, den reformistischen Präsidentschaftskandidat.

[7] Erich Fromm, Die Seele des Menschen – Ihre Fähigkeit zum Guten und zum Bösen, Stuttgart 1980, S. 103

[8] Ihre Entwurzelung und Orientierungslosigkeit ist Folge ihrer funktionalen Entbindungen,  die sich aus der Desintegration früherer Integrationseinheit ergaben , d.h. der Stämme und der weit zerstreuten fünfundfünfzigtausend  Dörfer im Rahmen der Modernisierungsprozesse, ohne  neue differenzierte institutionelle und emotionale Integrationschancen in den Städten.

[9] Erich Fromm, Ibid

[10] Nekrophile Menschen fühlen sich von allem Toten angezogen und fasziniert; sie leben in der Vergangenheit und nie in der Zukunft. Sie sind kalt, auf Distanz bedacht und bekennen sich zu „Gesetz und Ordnung“, hier zu Shari´a und bestehender Ordnung, deren Erhaltung  - laut Khomeini – sogar Priorität hat vor den primären islamischen Geboten.  Charakteristisch für den nekrophilen Menschen ist seine Verliebtheit in Gewalttätigkeit und Gewalt, die letzten Endes auf der Machtchance zu töten beruht. „Wer das Tote liebt, liebt unausweichlich auch die Gewalt.“ ( Erich Fromm, a.a.O., S. 35)

[11] Eich Fromm, a.a.O., 32.

[12] Erich Fromm, a.a.O., S. 41.

[13]Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam ist eine 1990 beschlossene Erklärung der Mitgliedsstaaten der Organisation der Islamischen Konferenz, welche beispielsweise in Artikel 2 die Shari´a  als alleinige Grundlage der „Menschenrechte“ definiert.

[14] Vergl. §§ 207, 209, und 230 des geltenden Strafrechtes im IR.

[15]Kürzlich hat die „Liga zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran, e.V.“ in Berlin  die inzwischen bekannt gewordenen Namen von 10.787 dieser ermordeten Gefangenen veröffentlicht. Die Dunkelziffer ist immer noch unbekannt.

[16] Diese Kommission, die international die Menschenrechtspraxis beobachtet und beurteilt, verurteilte am 18.11.2010 den Iran für massive Menschenrechtsverletzungen und zwar mit 80 Ja-Stimmen, 40 Nein-Stimmen und 57 Enthaltungen.

[17]Vergl. Mehrnagiz Kar, Eftekhar-e Djavad Laridjani be in ghavanin-e (Djaved Lardjanis Stolz auf diese Gesetze), veröffentlicht durch „Liga zur Verteidigung der Menschenrecht im Iran e.V.“, in Berlin am 29.12.2010.

[18] „Die Mitglieder der Organisation der Islamischen Konferenz betonen die kulturelle Rolle der islamischen Umma, die von Gott als beste Nation geschaffen wurde und die der Menschheit eine universale und wohlausgewogene Zivilisation gebracht hat.“

[19] Kein Wunder, dass von den insgesamt 145 gegenwärtig inhaftierten  Journalisten der Welt 35 im Iran Gefangen gehalten werden, genauso viel also wie in China, weil sie sich ihrem Berufsethos verpflichtet fühlen und sich nicht zu Staatspropagandisten instrumentalisieren lassen wollen.

[20] Im Unterschied zu Erich Fromm ziehe ich die sich unter Umständen erweiternden und verengenden Entscheidung-  und Handlungsspielräume als ein Wandlungskontinuum den Polarbegriffen Determinismus und Freiheit vor. (Vergl. Erich Fromm, Die Seele des Menschen – Ihre Fähigkeit zum Guten und zum Bösen, Stuttgart 1980, S.119ff.)

[21]Vergl. die Rede  von Aj. Khameinei in Quom am 23.10.2010? Seine Website versuchte darauf hin  die Aussage zu relativieren, indem sie hervorhob: „Nicht alle Protestierer sind Bazillen“.

 

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