Grundsätzlich ist Arbeitnehmern eine Nebentätigkeit untersagt, wenn diese in einem Konkurrenzverhältnis zum bestehenden Arbeitsverhältnis steht. Allerdings sind hier enge Maßstäbe anzusetzen, wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil (Az.: 10 AZR 66/09) feststellte. So genügt für eine Untersagung die Tatsache nicht, dass die Unternehmen sich im gleichen Geschäftsfeld bewegen. Vielmehr muss auch die konkret ausgeübte Tätigkeit selbst den unmittelbaren Wettbewerb betreffen, um schutzwürdige Interessen des Hauptarbeitgebers zu beeinträchtigen.