Nebentätigkeit ist gestattet

Grundsätzlich ist Arbeitnehmern eine Nebentätigkeit untersagt, wenn diese in einem Konkurrenzverhältnis zum bestehenden Arbeitsverhältnis steht. Allerdings sind hier enge Maßstäbe anzusetzen, wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil (Az.: 10 AZR 66/09) feststellte. So genügt für eine Untersagung die Tatsache nicht, dass die Unternehmen sich im gleichen Geschäftsfeld bewegen. Vielmehr muss auch die konkret ausgeübte Tätigkeit selbst den unmittelbaren Wettbewerb betreffen, um schutzwürdige Interessen des Hauptarbeitgebers zu beeinträchtigen.

Ähnliche Beiträge

News und Infos

wallpaper-1019588
Digitalnomaden an der Algarve – wie Handelsroboter und Kryptowährungen durch Automation große Effizienzsteigerung generieren
wallpaper-1019588
altraverse stellt Shojo-Titel für Herbst 2024 vor
wallpaper-1019588
Ninja to Koroshiya no Futarigurashi: Manga erhält eine Anime-Adaption
wallpaper-1019588
[Manga] H.P. Lovecrafts Der leuchtende Trapezoeder