Nebentätigkeit ist gestattet

Grundsätzlich ist Arbeitnehmern eine Nebentätigkeit untersagt, wenn diese in einem Konkurrenzverhältnis zum bestehenden Arbeitsverhältnis steht. Allerdings sind hier enge Maßstäbe anzusetzen, wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil (Az.: 10 AZR 66/09) feststellte. So genügt für eine Untersagung die Tatsache nicht, dass die Unternehmen sich im gleichen Geschäftsfeld bewegen. Vielmehr muss auch die konkret ausgeübte Tätigkeit selbst den unmittelbaren Wettbewerb betreffen, um schutzwürdige Interessen des Hauptarbeitgebers zu beeinträchtigen.

Ähnliche Beiträge

News und Infos

wallpaper-1019588
Die richtige Matratze für erholsamen Schlaf
wallpaper-1019588
Aktive Rehabilitation statt passiver Behandlung: Warum moderne Physiotherapie immer mehr auf Training setzt
wallpaper-1019588
Beschwingt in den Herbst mit Hindberry
wallpaper-1019588
Venusfliegenfalle: Pflege, Standort und Gießen – 7 Tipps
wallpaper-1019588
Böhmischer Prater Tivoli Erntedankfest