Natürlich muss der Strafverteidiger seinen Mandanten in die Pfanne hauen…

Natürlich muss der Strafverteidiger seinen Mandanten in die Pfanne hauen…

© Gerd Altmann / pixelio.de

Es gibt eine Zeit im Leben eines Ehepaars mit Kind(ern), in der es nur sehr wenige Augenblicke gibt, in denen man “unter sich” ist. Wahrscheinlich werde ich bald diese Zeit vermissen, in der mein Sohn “immer da” ist, weil er sich dann nicht mehr mit seinem “uncoolen” Eltern sehen lässt und seine Freizeit lieber mit seinen Freunden – und kurz danach mit seinen Freundinnen – verbringt. Jetzt aber sind sie selten, die Augenblicke ohne Max.

In einem solchen Augenblick könnten meine Frau und ich vor kurzem in einem Restaurant gewesen sein. Am Nebentisch sass ein Pärchen: er der Typ vergeblicher Schlipsträger mit solider Halbbildung, sie verblichene Abschlussballkönigin mit überschminkter Faltenbildung im blasiert-dümmlichen Gesicht.

Die von den Beiden ziemlich laut geführte Unterhaltung war schwer zu überhören, wobei es zunächst darum ging, allen Anwendenden klar zu machen, welche neuen technischen Errungenschaften in Form von überdimensionalem LED-TV und Iphone man erworben habe und welche Urlaubsreisen erledigt waren und welche ins Auge gefasst wurden.

Alle Anwesenden – uns eingeschlossen – überhörten das Gerede so gut es bei der Lautstärke möglich war, doch eine Stelle liess nicht nur uns aufhorchen: Susi-Schätzchen (so seine Koseform für die Dame in Kriegsbemalung) ereiferte sich im schrillen Brustton der Empörung über den Freispruch eines Angeklagten, von dem doch in allen Internetberichten gestanden habe, dass er hätte verurteilt werden müsse. Man habe ihm einen “Freispruch zweiter Klasse” verpasst – der nach ihrer und damit der einzig richtigen Auffassung doch mehr ein “Freispruch dritter Klasse” sei. Dies sei einzig und allein darauf zurückzuführen, dass es sein hinterlistiger Anwalt trotz der von ihr klar und deutlich als überragend erkannten Indizien geschafft habe, ihn, den Bösewicht, “herauszupauken”. Was für ein niederträchtiger Geselle, dieser Strafverteidiger.

Alex-Schnulli (ein Kosename, der inzwischen auch anderweitig traurige Berühmtheit erlangt hat und mir die Nackenhaare in die Höhe treibt), pflichtete ihr aus erkennbar politisch unkorrekten Motiven bei, obwohl er nicht gerade den Eindruck erweckte, als wenn er bei seiner mutmasslichen Tätigkeit als Autoverkäufer, Versicherungsvertreter oder Unternehmensberater besonders hohe moralische Werte anlegen würde. Dann warf er sich in die Brust: ja, immer diese Rechtsverdreher, keine Moral, keinen Anstand, und ihre Pflichten würden sie auch nicht kennen:

Von Gesetzes wegen sei ein Anwalt ein “Organ der Rechtspflege” (prüfender Blick in die Runde, ob er jeder mitbekommen habe, wie fehlerfrei er das aufsagen konnte) und als solches gehalten, für den eigenen Mandanten sogar die Höchststrafe zu beantragen, wenn er mit Sicherheit wisse, dass der zB. den angeklagten Mord tatsächlich begangen habe und nichts für seine eingeschränkte Schuldfähigkeit spricht.

Nicht nur an unserem Tisch gingen ob dieser laut-prahlerischen Worte unseres Alex die Köpfe runter, und so steht zu vermuten, dass noch andere Juristinnen und Juristen anwesend waren – aber genauso wenig als solche erkannt werden wollten wie wir, um nicht in eine Diskussion mit dem Alex-Schnulli verwickelt zu werden.

Nun, Susi-Schätzchen war angemessen beeindruckt (nichts Anderes stand bei ihrem Gesamteindruck zu erwarten), und das grosse Getuschel an verschiedenen Tischen setzte erst nach dem kurze Zeit später folgenden Abgang der Beiden ein.

Schon beeindruckend, wie manche ihre vollständige Unwissenheit prahlerisch vor sich hertragen, aber immerhin, wünschen wir Alex, dass er sein Ziel, bei Susi Eindruck zu schinden, erreicht hat . und nehmen wir seine hanebüchene Aussage als humorvollen Anlass für ein ein paar grundsätzliche Erwägungen zur Profession des Rechtsanwaltes im Allgemeinen und des Strafverteidigers im Besonderen.

Der Begriff des “Organs der Rechtspflege” in Bezug auf den Rechtsanwalt bedeutet zunächst einmal nichts Anderes, als dass er seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert ausübt (und ausüben kann), soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten. So jedenfalls steht es in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) in §1 (Klick). Dort ist auch der Grund für diese Gleichstellung mit anderen “Organen der Rechtspflege” benannt, nämlich die Gewährleistung der Teilhabe des von ihm vertretenen Bürgers am Recht und damit der Verwirklichung des Rechtsstaats.

Ebenfalls sind dort klar die Verpflichtungen des Rechtsanwalts benannt, nämlich als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten seinen Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, ihn rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern. Und insbesondere die letztgenannten Schutzfunktionen gegenüber den staatlichen Organen kann der Rechtsanwalt natürlich nur ausüben, wenn er selbst ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist – so das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung sehr eindringlich (BVerfG 63, 266).

Schon hier wird deutlich, dass Alex in seinem ganzen Bestreben, Susi zu beeindrucken, mehr als auf dem Holzweg war – nun, bei Schätzchen wird es ihm nicht geschadet haben.

Wir hingegen befassen uns noch genauer mit der Rolle des Strafverteidigers: dieser ist natürlich auch Organ der Rechtspflege.Er hat dabei streng darauf zu achten, dass zugunsten seines Mandantens das Verfahren ordnungsgemäss abläuft, und zwar unbehindert durch Kontrolle oder Gängelung des Gerichts (BVerfGE 34, 293/302; 63, 266). Seine Aufgabe ist es ausschließlich, einseitig die Interessen seines Mandantens zu verfolgen, in dieser Aufgabe wir er nur vom Rahmen der Gesetze beschränkt (BGH NJW 1983, 2712).

Durch die Gesetze findet die Verteidigung ihrer Grenze bei der aktiven Lüge: der Strafverteidiger darf nicht wissentlich etwas Falsches vortragen, d.h., er darf nicht aktiv die Unschuld seines Mandanten behaupten, obwohl er weiss, dass dieser schuldig ist. Auf der anderen Seite darf er aber auch keine belastenden Umstände nennen, ohne hierzu ausdrücklich vom Mandanten autorisiert zu sein. Auch und gerade die Wahrheitspflicht zwingt den Strafverteidiger nicht, aktiv gegen seinen Mandanten und dessen Interessen vorzugehen, im Gegenteil, ein solches Verhalten ist ihm sogar streng verboten.

Dementsprechend darf der Strafverteidiger mit allen zulässigen Mitteln einen Freispruch für seinen Mandanten anstreben, selbst wenn er dessen Schuld kennt – ja, er muss einen solchen Freispruch sogar dann fordern, wenn er um die Schuld weiss, aber diese Schuld ohne die Preisgabe seines Wissens nicht zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann; nur dann handelt er nicht selbst rechtswidrig.

Das sind die Grundlagen, und die sollte jeder zunächst einmal verinnerlichen, wenn er sich mit Strafverteidigung beschäftigt.

Nun, für Alex und Susi dürfte das reichen – oder ihre Fähigkeiten schon überstrapazieren – aber wer das Thema vertiefen möchte, dem sei ein lesenswerter Artikel des Kollegen RA Dr. Christian Lucas aus Münster empfohlen, der im Internet aufgefunden werden kann (Klick). Der Kollege richtete diesen schriftlichen Vortrag an eine Gruppe von angeblichen “natürlichen Feinden des Strafverteidigers”, nämlich an Polizeibeamte im Rahmen eines Seminars mit dem Thema “Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht”. Und es gelang ihm in bemerkenswerter Weise, die Aufgabe des Strafverteidigers darzustellen.

Der Vortrag ist aus vielen Sichtweisen heraus lesenswert, aber ich beschränke mich hier auf seine Ausführungen über die Rolle des Strafverteidigers an sich:

Zunächst einmal führt uns RA Lucas sehr plastisch vor Augen das falsche Bild, das auch Susi-Schätzchen und ihr Alex-Schnulli von Strafverteidigern haben und das darin mündet, einen Strafverteidiger als einen Gesellen mit verwerflichen Motiven zu sehen, der die Maske der Niedertracht trägt und mit Kriminellen paktiert.

Dabei verweist der Autor eindringlich auf die Vergangenheit und damit auf die mehr als zweifelhafte Alternative des Inquisitionsprozesses, der keinen Strafverteidiger benötigt. Natürlich hat die Vereinigung der Positionen des Anklägers und Richters in einer Person bei gleichzeitigem Verlust der Rechte des Angeklagten einen dubiosen Charme – jedenfalls bei vermeintlich klarer Sachlage oder bei Delikten, die in der öffentlichen Wahrnehmung durch Pressekampagnen schon lange nach einer Umkehr des Grundsatzes “in dubios pro reo” zu schreien scheinen – man mag sich nur die irrationale Diskussion erinnern, die die selbsternannte Beschützerin der deutschen Frauen, Alice Schwarzer, nach dem Freispruch des Angeklagten im Kachelmann-Prozess vom Zaun getreten hat, und welchen irrationalen Beifall sie dafür erhielt; dabei allerdings übersah die grösste Gerichtsreporterin aller Zeiten und diejenigen, die ihr sinnbefreit nachplapperten, wer am meisten unter der Inquisition gelitten hat: Frauen waren es!

So sollte jeder froh sein, in einem Staat zu leben, der eine moderne Strafprozessordnung besitzt, welche dem Beschuldigten nicht nur Rechte zugesteht, sondern ihm auch die Unschuldsvermutung gibt. Bei uns ist schuldig im Rechtssinne – und um den geht es hier und vor Gericht einzig und allein – ist nur derjenige, der rechtskräftig verurteilt ist; alle anderen sind unschuldig und deshalb so zu behandeln , wie RA Lucas völlig zu Recht feststellt.

Aber auch ein Unschuldiger vor dem Gesetz braucht professionelle Hilfe, die ihm aufzeigt, welche Rechte er überhaupt hat, Hilfe, die bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung seine Rechte vertritt – und deswegen eben auch dann Freispruch fordern kann und muss, wenn die Schuld ohne die Kenntnisse des Helfenden nicht zweifelsfrei zur Überzeugung des Gericht erwiesen werden kann.

RA Lucas begründet dieses gesetzgeberische Entscheidung äusserst überzeugend – aber ich denke, das sollte jeder, den es interessiert, selbst nachlesen.

Nur einen Gedanken meines Kollegen sei denjenigen noch mit auf den Weg gegeben, die immer wieder unberechtigte Kritik an Strafverteidigern und deren Rolle in unserem Rechtssystem üben: der Strafverteidiger ist ein Korrektiv zugunsten des Beschuldigten, ein Korrektiv, welches im wenigen Einzelfällen verhindert, dass ein Schuldiger verurteilt wird, aber dass ebenso in einer weit grösseren Anzahl von Fällen die Verurteilung eines Unschuldigen abwendet. Um diese Aufgabe gewissenhaft auszuüben, so Lucas, braucht man keine

“Gewissensgeplagte(n) Strafverteidiger, die ihre Bemühungen vom Grad ihrer eigenen Einschätzung über die Schuld des Mandanten abhängig machen, oder dem Mandanten gar vor Gericht offen oder (schlimmer noch:) subtil in den Rücken fallen, (denn sie) gefährden nicht nur das Vertrauen in unseren Berufsstand, sondern nehmen dem Strafprozess die Dialektik und werfen ihn damit zurück ins Mittelalter.” (Klick)

Wohl wahr!


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