Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht mit Wirkungen beworben werden dürfen, die nicht hinreichend, das bedeutet mittels wissenschaftlicher Studien, belegt werden können. Im konkreten Fall ging es um ein Cellulitemittel, das Urteil hat jedoch Präzedenzcharakter für alle Anbieter von nicht als Arzneimitteln zugelassenen und damit als Nahrungsergänzungsmittel deklarierten Produken. Diese hatte die bisherige Einstufung als Lebensmittel vor einer Wirksamkeitsprüfung bewahrt hat. Damit ist nun Schluss, die Werbung mit nicht nachweisbaren Aussagen ist irreführend und damit rechtswidrig (Az.: I-20 U 17/10).